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Artikel 33.
Die pünktliche Zahlung von Kapital und Zinsen der Hypothekenbriefe
wird gesichert: «
1) durch die Niederlegung eines den ausgegebenen Hypothekenbriefen we-
nigstens gleichen Betrages guter hypothekarischer Forderungen in den
Archiven der Gesellschaft;
2) durch die unbedingte Haftung der Gesellschaft mit ihrem gesammten
Vermoͤgen und insbesondere ürem Grundkapital.
Sollten dennoch fällige Hypothekenbriefe, Zinskupons oder Zinsscheine
von der Gesellschaft nicht eingelöst werden, so ist der Inhaber befugt, aus den
sämmtlichen nach Artikel 31. dafür als Garantie dienenden Hypothekenforde-
rungen einen seiner Forderung gleichkommenden Betrag auszuwählen und sich
zum Zwecke seiner Befriedigung gerichtlich überweisen zu lassen.
In Folge der gerichtlichen Ueberweisung tritt derselbe, dem Schuldner
gegenüber, als Gläubiger an die Stelle der Gesellschaft.
Artikel 34.
Die bezüglich verlorener oder vernichteter Aktien, Dividendenscheine und
Talons in Artikel 11. und 12. enkhaltenen Bestimmungen sind auch auf ver-
lorene oder vernichtete Hypothekenbriefe, deren Zinskupons, Talons und Zins-
scheine anwendbar.
Fünfter Tttel.
Der Geldverkehr.
Artikel 35.
Im Geldverkehr hat sich die Gesellschaft der Spekulationsgeschafte zu
enthalten, und sich auf solche Transaktionen zu beschranken, welche geeignet
sind, den Hypothekenverkehr zu erleichtern und zu fördern, ohne dessen Sicher-
heit zu gefährden.
Um die Beobachtung dieses Grundsatzes zu sichern, kann der Verwal-
tungsrath besondere Kontrolmaaßregeln über die Ausführung der nachstehenden
Bestimmungen dieses Titels verordnen.
Artikel 36.
Die Gesellschaft darf Gelder verzinslich annehmen:
-a) wenn das Geld zu dem bestimmten Zweck eingezahlt wird, um dafür
die Erwerbung einer Hypothek zu vermitteln (Art. 16.), oder Hypo-
thekenbriefe auszuhändigen;
5) außer=