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Der Verwaltungsrath ernennt den Vorsitzenden des Vorstandes, und
wird durch ein Reglement die Vertheilung der Funktionen unter die Mitglieder,
ihre gegenseitigen Verhältnisse zu einander, sowie die Normen für ihre gemei
samen Berathungen und Beschlußfassungen festsetzen.
Kollegialische Berathung und Beschlußfassung ist erforderlich:
a) in allen Fällen, in welchen in diesem Statut von einem Beschlusse des
Vorstandes die Rede ist;
b) wenn einem Bankhause oder Bankinstitute ein Guthaben anvertraut
werden soll (Art. 38.), was nur mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen
werden kann.
ç Soweit das Statut oder das Reglement (Alinea 4.) nichts Anderes be-
stimmen, entscheidet bei Beschlüssen des Vorstandes die Stimmenmehrheit und
im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Artikel 48.
Für Briefe, Erlasse oder Benachrichtigungen, durch welche die Gesellschaft
keine Verpflichtung eingehr, Venugt die Unterschrift Eines Vorstandsmitgliedes.
Dagegen kann keine Verpflichtung für die Gesellschaft gültig eingegangen
werden, wenn dies nicht durch Unterschrift von wenigstens zwei Vorstandsmit-
gliedern geschieht.
Wer hiernach für den Vorstand gültig unterzeichnen kann, ist vom Ver-
waltungsrathe bekannt zu machen.
Artikel 49.
Der Worstand leitet und führt, innerhalb der statutmäßigen Grenzen, die
Geschäfte und Angelegenheiten der Gesellschaft, und vertritt dieselbe überall,
sowohl dritten Personen wie Behörden gegenüber, in Gemäßheit der Bestim-
mungen Buch 2. Titel 3. Abschnitt 3. des Allgemeinen Deutschen Handels-
esetzbuchs.
Die Legitimation der Vorstandsmitglieder, soweit solche noch weiter als
durch den Nachweis der im Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen Bekanntmachung
erforderlich sein sollte, erfolgt durch eine gerichtliche oder notarielle Aueferti-
gung des über ihre Ernennung aufgenommenen Protokolls, oder durch eine auf
rund desselben ertheilte notarielle oder gerichtliche Bescheinigung.
Artikel 50.
Der Vorstand stellt die unter ihm stehenden Gesellschaftsbeamten und
Hülfsarbeiter an; es ist hierbei die Genehmigung des Verwaltungsrathes er-
forderlich:
a) wenn die jährliche Besoldung mehr als fünfhundert Thaler beträgt;
b)) wenn die Anstellung für längere Zeit als Ein Jahr geschieht;
c) wenn Agenten der Gesellschaft ernannt werden sollen;
d) wenn