Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Attest zu ertheilen ist, daß die vorgeschriebene Sicherheit in Hypotheken- 
Instrumenten vorhanden ist; 
f) die Festsetzung der Hypothekendistrikte und die Ernennung der Aufsichts- 
Kommissarien; 
g) der Beschluß über Erhöhung des Grundkapitals bis auf fünf Millio- 
nen Thaler (Art. 6.); - 
h) außerdem in einzelnen Faͤllen diejenigen Gegenstaͤnde, welche der Praͤ- 
sident dem Plenum vorzulegen fuͤr zweckmaͤßig erachtet. 
Fuͤr alle nicht dem Plenum uͤberwiesenen Gegenstaͤnde fungirt die Ab- 
theilung der Berliner Mitglieder als Verwaltungsrath; ebenso auch, wenn das 
Plenum die Beschlußfassung uͤber einzelne zu dessen Ressort gehoͤrige Gegen- 
staͤnde auf dieselbe uͤbertraͤgt. 
Denm Praͤsidenten bleibt vorbehalten, in geeigneten Faͤllen einzelne außer- 
halb Berlin wohnende Mitglieder zu den Sitzungen der Abtheilung beizuziehen. 
In der Regel sollen die Einladungen zu den Sitzungen an die in Berlim 
wohnenden Mitglieder wenigstens drei Tage, und an die andern Mitglieder 
wenigstens acht Tage vorher von dem Präsidenten des Verwaltungsrathes er- 
lassen werden; in dringenden Fällen ist eine kürzere Frist statthaft. 
Artikel 57. 
Zur Fassung gültiger Beschlüsse ist für das Plenum die Anwesenheit 
von acht Mitgliedern, für die Abtheilung der Berliner Mitglieder von fünf 
Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden mit absolurer Stimmenmehr= 
heit der Anwesenden gefaßr; bei Gleichheit der Stimmen giebt die des Präsi- 
denten den Ausschlag. Vorbehalten bleiben die anderweiten Statutbestimmun= 
gen für die Fälle, wo das Erforderniß einer größeren Zahl von Anwesenden 
oder einer stärkeren Stimmenmehrheit als der vorbezeichneten eintritt. Bei 
allen Wahlhandlungen des Verwaltungsrathes findet das Verfahren Anwen- 
dung, welches im Art. 70. letztes Alinea für die Wahlen der Generalversamm- 
lung vorgeschrieben ist. 
Das Protokoll, wenn es nicht nach den bezüglichen Bestimmungen im 
Art. 47. 53. gerichtlich oder notariell aufgenommen werden muß, wird von 
einem Mitgliede oder von einem Gesellschaftsbeamten geführt und von den an- 
wesenden Mügleeden unterschrieben; dasselbe enrhalt nur die Berathungsgegen- 
stände und die gefaßten Beschlüsse. Nur auf Verlangen eines Votanten wird 
in dem Protokoll bemerkt, ob derselbe für oder gegen einen Beschluß gestimmt 
hat. Die Motive eines Votums werden in dem Protokolle nicht angegeben, 
jedes Mitglied kann aber dieselben innerhalb 24 Stunden schriftlich einreichen 
und dem Propokolle beifügen lassen. Oie etwa solchergestalt eingehenden Mo- 
tive werden in der nächsten Sitzung verlesen. 
Die Vorstandsmitglieder können, insofern nicht über persönlich sie be- 
treffende Angelegenheiten verhandelt wird, den Sitzungen mit berathender 
Stimme beiwohnen, und sind berechtigt, wenn ihre Ansicht von einem Beschlusse 
der
	        
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