Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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der Mehrheit des Verwaltungsrathes abweicht, dies im Protokolle vermerken 
zu lassen. 
Artikel 58. 
Der Verwaltungsrath hat das Recht, eines oder mehrere seiner Mit- 
glieder zur Besorgung bestimmter Aufträge abzuordnen und die hierfür erforder- 
lichen Vouimechen auszustellen. 
Artikel 59. 
Der Verwaltungsrath nimmt die Stelle des Aufsichtsrathes einer Aktien- 
gelellschaft im Sinne des Art. 225. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetz- 
uchs ein; er hat außer den in diesem Statut ihm ausdrücklich überwiesenen 
Funktionen die allgemeine Kontrole des Geschäfts zu üben. 
Zu dem Ende wird er an einzelne seiner Mitglieder die Ueberwachung 
besonderer Geschaftszweige übertragen, soweit dies erforderlich erscheint. 
Er ist befugt, den Vorstand auf die Abstellung vorkommender Mängel 
oder auf Verbesserungen in der Geschäftsführung aufmerksam zu machen, er- 
forderlichen Falles auch diese Abstellung oder diese Verbesserungen anzuordnen, 
wenn er dies mit einer Mehrheit von wenigstens zehn Stimmen beschließt. 
Artikel 60. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden nicht besoldet, erhalten 
aber zusammen, außer der Erstattung ibrer Reisekosten und etwaiger sonstiger, 
im Interesse der Gesellschaft gemachter Auslagen, die nach Art. 44. a. feslzu- 
setzende Tantieme. Dieselbe wird gemaß näaherer Bestimmung des Verwaltungs- 
ralhes unter die Mitglieder nach Verhältniß der von ihnen ausgeführten Kom- 
missorien und nach der Zahl der Sitzungen, welchen sie beiwohnten, repartirk, 
wobei jedoch für die nicht in Berlin wohnenden Mitglieder die Theilnahme an 
einer Sitzung doppelt in Anrechnung kommt. 
Dritter Abschnitt. 
Die Aufsichtskommissarien. 
Artikel 61. 
Auf den Vorschlag des Vorstandes theilt der Verwaltungsrath das Ge- 
biet, in welchem die Gesellschaft Darlehne bewilligen darf, in Distrikte, und er- 
nennt für jeden Distrikt einen Vertrauensmann. 
Wenn nicht Vakanzen im Laufe des Jahres zu besetzen sind, erfolgt die 
Ernennung gegen Ende des Kalenderjahres für das nächstfolgende Jahr. 
Artikel 62. 
Im Allgemeinen besteht der Beruf dieser Vertrauensmanner darin, dahin 
(Fr. 5877.) zu
	        
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