Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

Schau 
Nebengräben 
propria- 
"% Aunskerd 
der 
— 278 — 
3) dafür zu sorgen, daß der Besitzer der Neuen Mühle zu Blumenhagen 
der von ihm konrraktlich übernommenen Verpflichtung gemäß auf seine 
Kosten die Welse zwischen der Neuen Mühle und der Vierradener 
Mühle gerade lege, ihr auch zur leichteren Abführung des Unterwassers 
ausreichendes Gefälle und ausreichende Weiten gebe; 
4) bei der Neuen Mühle im Mühlendamme an geeigneter Stelle eine 
Freischleuse zur Abführung des Hochwassers anzulegen. Die Bedienung 
dw Lterhaltung dieser Freischleuse ist Sache des Besitzers der Neuen 
ühle; 
5) die Randow und Welse im Meliorationsgebiete — unter Korrektion 
resp. Herstellung einiger um Blewschen Koslenverzeichniß vom 22. Juli 
1863. bezeichneten Nebengräben — soweit aufzurdumen und in Stand 
zu halten, daß sie das ihnen zufließende Wasser ohne Schaden für die 
anliegenden Grundstücke abzuführen im Stande sind; der Regulirungs- 
plan wird von den Verwaltungsbehörden feslgestellt; 
6) sobald sich durch Ausführung der obigen Entwässerungsanlagen und 
ihre Unterhaltung eine zu große Abtrocknung des Thales herausstellt, 
die nöthigen Srauwerke und Bewässerungsanlagen zur Erhaltung eines 
angemessenen Wasserslandes im Thale anzubringen, nachdem der Plan 
dazu von der Regierung in Potsdam fesigesiellt ist. 
g. 3. 
Dem Verbande wird zur Ausführung der Anlagen G. 2.) das Recht 
zur Expropriation verliehen. 
Der Verband ist danach befugt, die zur Ausführung der Melioration 
nöthigen Grundstäcke zur zeitweisen Benutzung resp. als Eigenthum in An- 
spruch zu nehmen. 
Die Expropriation erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes über die 
Benutzung der Privatflüsse vom 28. Februar 1843. 
Die Regierung in Potsdam bestimmt im Falle der Nichteinigung unter 
den Betheiligten, welche Grundslücke der Expropriation unterliegen und leitet 
das Expropriations-Verfahren. 
F. 4. 
Nachstehende Nebengräben im Thale werden unter Schau gestellt: 
a) der Wiesengraben vom Wolliner Mühlenfließ bis zur Welse, 
b) der Mittelgraben vom Grenzgraben zwischen der Besitzung des Ober- 
försters von Koblynski und des Dominiums Kleinow, 
P) der Grenzgraben zwischen Schmöôlln und Wollin, das sogenannte Eich- 
stddische Mühlenfließ, 
() der Grenzgraben zwischen den Guts= und Gemeindewiesen von Wollin, 
der sogenannte Dammgraben, 
e) der Grenzgraben zwischen Wollin und Lützlow, — 
) die
	        
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