Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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rufen. Thut er es in dieser Frist nicht, so ist der Verband berechtigt, die Strafe 
durch Exekution einzuziehen. Strafgelder, welche nicht durch den Polizeirichter 
festgestellt sind, fließen zur Verbandskasse. 
Enrsteht über die Räumungs-Verpflichtung bei einem der obigen Gräben 
Streit, so hat der Vorstand die zuständige Polizeibehörde anzugehen, daß sie 
die Räumungspflicht im Wege des polizellichen Interimislikums ordne. Dieses 
ist so lange zu befolgen, bis im Rechtswege die Verpflichtung anderweit geord- 
net wird. 
g. 5. 
Hettrags-Ver, Die Kosten der Ausführung und Unterhaltung der von dem Verbande 
Wltatz. als solchem nach F. 2. zu machenden Anlagen, sowie die Verwaltungs= und 
sonstigen allgemeinen Kosten des Verbandes werden nach einem Katasier auf- 
gebracht. 
· In dieses Kataster werden alle Grundstuͤcke aufgenommen nach Verhaͤlt- 
niß des Vortheils, welchen sie von der Regulirung haben. 
Die Heranziehung erfolgt nach folgenden Maaßgaben: 
1) die Aecker und Wiesen im Welserhale zwischen der Vierradener und der 
Neuen Mühle werden je nach dem großeren oder geringeren Vortheile, 
den sie von der Regulirung haben, resp. zur 10-, 7-, 5fachen, Els- 
brücher zur 3 fachen Fläche, 
2) die Aecker und Wiesen im Welsethale oberhalb der Neuen Mühle vom 
Stendelschen Damme abwärts, je nach dem größeren oder geringeren 
Vortheile, den sie von der Regulirung haben, zur resp. 7-, 5-, 3fachen, 
Elsbrücher und Wiehweiden zur 2fachen Flaͤche, 
3) die Aecker und Wiesen im Welserbale oberhalb des Stendelschen 
Dammes bis zur Eisenbahn aufwärks, je nach dem größeren oder ge- 
ringeren Vortheile, den sie von der Regulirung haben, zur resp. 5-, 3-, 
fachen, Elsbrücher und Wiehweiden ebenfalls zur 1 fachen Fläche, 
4) im Randowthale werden die Grundstlücke von der Eisenbahn aufwärts 
bis zum Lützlow-Blumberger Wege je nach dem Grade ihres Vor- 
theils zur resp. 3-, 2-, 1 fachen Fläche, 
5) die Grundstücke im Randow-Thale oberhalb des Lützlow-Blumberger 
Weges bis zur Schwaneberger Wasserscheide, je nach dem Grade ihres 
Vortheils zur resp. 2= und 1 fachen Fläche herangezogen. 
Die sich danach ergebenden Einheiten bilden den Normalmorgen des 
Meliorationsgebiets. 
Die vom Regierungskommissarius zu fertigende Zusammenstellung bildet 
die Grundlage dieses Katasters. Abschrift derselben (Haupt-Zusammenstellung 
und Einzelberechnung für jeden Ort) wird vom Regierungskommissarius jedem 
Gutsvertreter und jedem Gemeindevorsiande mitgetheilt und zugleich im Amts- 
blane der Regierungen zu Potsdam und Stettin eine vierwöchentliche Präklu- 
siofrist bekannt gemacht, in welcher dieses Kataster eingesehen und Ausstellung 
dagegen bei dem Regierungskommissarius angebracht werden kann. Di 
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