Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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rathungsgegenstände ein. Die Versammlung ist beschluhfähig, wenn auch nur 
fünf Mitglieder einschlietzlich des Vorsitzenden anwesend sind. Wenn drei Mit- 
glieder unter Angabe des Gegenstandes darauf antragen, muß der Vorsitzende 
eine Vorstandssitzung berufen. 
Die Stellvertreter nehmen in Krankheits= oder sonstigen Behinderungs- 
fdllen der Mitglieder deren Stelle ein und kreten an ihre Statt, wenn das 
Mitglied während seiner Wahlperiode stirbt, in Konkurs geräth, mit einer ent- 
ehrenden Strafe belegt wird, oder seinen Wohnsitz in der Gegend aufgiebt. 
C. 10. 
In den Sitzungen werden die Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit 
gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den Ausschlag. Wer bei 
irgend einem Gegenstande der Berathung ein persönliches Interesse hat, welches 
mit dem der Gesammtheir kollidirt, darf an den Beschlussen nicht Theil nehmen. 
Der Vorstand beschließt über alle allgemeinen Angelegenheiten des Ver- 
bandes, vornämlich über das, was in jedem Jahre zum Besten desselben ge- 
schehen soll, uͤber die Art, wie die Kosten aufzubringen sind, welche Beitraͤge 
ausgeschrieben werden sollen, setzt die Strafen für mangelhafte Räumungen 2c. 
fest, siellt die nöthigen Beamten an, beschließt über ihre Remuneration und 
Instruktion, stellt den jährlichen Etat auf, prüft die Rechnungen des Ver- 
bandes und ertheilt dem Rendanten Oecharge. 
F. 11. 
Wenn der Vorstand nicht versammelt ist, so vertritt der Vorsitzende 
den Verband und hat alsdann insbesondere gegen säumige Räumungspflichtige 
die Räumung im Wege der Exekution anzuordnen und die Strafen festzusetzen. 
Er führt die Beschlüsse des Vorstandes aus und verwaltet danach die Ange- 
legenheilen des Verbandes. 
Die Urkunden des Verbandes und die Korrespondenz zeichnet der Vor- 
sitzende allein. Doch ist zu Verträgen bei Objekten von 500 Thalern und 
darüber ein genehmigender Beschlutz oder Vollmacht des Vorstandes bei- 
zubringen. 
* 
Es ist Sache des Vorstandes, die erforderliche technische Hülfe, wo es 
ihm nöthig erscheint, zu engagiren, auch die erforderlichen Grabenaufseher, 
Exekutoren rc. anzustellen und ihnen Instruktionen zu erlheilen. 
g. 13. 
Der Vorstand engagirt eine geeignete Persoͤnlichkeit zum Rendanten des 
Verbandes, ertheilt ihm eine Instruktion und setzt die Kaution fest. 
g. 14. 
Ueber die Remuneration des Vorsitzenden nach der ersten Ausfuͤhrung 
(Tr. 5881.) der
	        
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