Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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der Regulirung, des Rendanten und der Grabenaufseher 2c. ist es Sache 
des Vorstandes, sich mit den betreffenden Inhabern dieser Aemter zu verein- 
baren. Die Mitglieder des Vorsiandes, resp. deren Stellvertreter, wenn sie 
fungiren, und die Mitglieder der Schaukommissionen G. 4.) erhalten für aus- 
wärtige Beschäftigungen 2 Rlhlr. tägliche Diaten, aber keine Reisekosten. 
g. 15. 
Der Verband ist dem Oberaufsichtsrechte des Staats unterworfen. Dieses 
fistsbeberde. Recht wird durch die Regierung in Potsdam als Landespolizeibehörde und in 
höherer Instanz von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten 
gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts und im llebrigen in dem Umfange 
und guit den Befugnissen, welche gesetzlich den Aufsichtsbehoͤrden der Gemeinden 
ustehen. 
ʒ Die Staatsaufsichtsbehoͤrde hat vor Allem darauf zu halten, daß die 
Bestimmungen des Statuts uͤberall beobachtet, die Anlagen gut ausgefuͤhrt und 
ordentlich erhalten, auch die etwaigen Schulden des Verbandes regelmäßig ver- 
zinst und getilgt werden. q. i6 
. 16. 
Die Regierung in Potsdam erhaͤlt jaͤhrlich Abschrift der Vorstands- 
Konferenzprotokolle, des Etats und des Finalabschlusses der Kasse. Darlehne 
des Verbandes unterliegen ihrer Genehmigung, desgleichen die den Beamten 
des Verbandes zu ertheilenden Dienstinstructionen. 
g. 17. 
Die Landraͤthe der Kreise Prenzlau, Angermuͤnde und Randow sind 
zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen. Sie haben als solche kein 
Stimmrecht. *“m-• 
. 18. 
Abaͤnderungen dieses Statuts koͤnnen nur unter landesherrlicher Genehmi- 
Bestimmungen. gung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 18. Mai 1864. 
. §.) Wilhelm. 
Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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