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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— NMr. 20 —
(Nr. 5882.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Hypothekenbriefe der
Preußischen Hypotheken-Mtienbank. Vom 18. Mai 1864.
W Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Preußen ꝛc.
Nachdem Wir durch Unseren Erlaß vom heutigen Tage die Errichtung
einer Aktiengesellschaft unter der Firma: „Preußische Hypotheken-Aktienbank“
mit dem Sitze zu Berlin und deren in der notariellen Urkunde vom 10. April,
d. J. verlautbartes Statut genehmigt haben, wollen Wir der genannten Aktien-
gesellschaff in Gemätzheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen
Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber
enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung
#ur Ausgabe auf den Inhaber laurender, mit Zinskupons versehener Hypothe-
enbriefe, wie solche in dem Statute näher bezeichnet und in Gemäßheit dessel-
ben zu verzinsen sind, mir der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In-
haber dieser Hypothekenbriefe die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber-
tragung derselben nachweisen zu dürfen, gelrend zu machen befugk ist.
Das vorslehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und durch welches für die Befriedigung der Inhaber der Hy-
pothekenbriefe oder Zinskupons eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht
übernommen wird, ist nebst dem Statute der Gesellschaft durch die Gesetz-Samm-
lung zur öffenrlichen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 18. Mai 1864.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
Jehreng 1664. (Nr. 5882.) 40 Statut
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juni 1864.