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und im Falle der Nichteinigung von dem Praͤsidenten des Koͤniglichen Stadt-
gerichts zu Berlin zu ernennen.
Das also gebildete Schiedsgericht entscheidet. nach Stimmenmehrheit.
Bildet sich keine Majoritaͤt, so gilt die Ansicht des Obmanns allein.
· Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts findet eine Berufung auf
die ordentlichen Gerichte nicht statt, insoweit die Ausschließung derselben gesetz-
lich zulaͤssig ist.
Dritter Titel.
Geschäftskreis.
KS. 13.
Die Preußische Hypotheken-Aktienbank gewährt auf städtische und länd-
liche Grundstücke hypothekarische Darlehne, und zwar nach folgenden Grundsätzen:
a) Hypothekendarlehne dürfen von der Preußischen Hypotheken-Aktienbank
nur in solcher Höhe gegeben werden, daß der Jahresberrag der vom
Hypothekenschuldner zu zahlenden Zinsen, einschließlich der denselben
vorangehenden Verpflichtungen, bei Liegenschaften zwei Drittel des
jährlichen Reinertrages, bei Gebäuden ein Drittel des jährlichen
Nutzungswerths, zu welchem die als Unterpfand haftenden Liegenschaf-,
ten und Gebäude Behufs der Veranlagung zur Grund= beziehungsweise
Gebäudesteuer nach Maaßgabe der Gesetze vom 31. Mai 1861. (Ge-
set Samml. S. 253. ff.) abgeschätzt worden sind, nicht übersteigt.
b) Die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr darf, falls sie bei
Mivatgesellschafteh erfolgen soll, nur bei denjenigen Anstalten genom-
oder beibehalten werden, welche die Hauptdirektion für zulässig
erachtet.
Das Hypothekengeschäft ist auf das Preußische Staatsgebiet beschränkt.
Eine Ausdehnung dieses Geschäfts auf andere Deutsche Bundesstaaten kann nur
mit ministerieller Genehmigung geschehen.
S. 14.
Bei Gewährung hypothekarischer Darlehne zahlt die Preußische Hypo-
theken-Aktienbank nach ihrer Wahl, in ihren Hpoatzekenbreefen oder in baarem
Gelde, doch muß den Schuldnern, welche beim Darlehnsempfange die Hypo-
thekenbriefe zum Nominalwerthe in Zahlung erhalten, das Recht zur Zuruck-
zahlung des Darlehns in gleicher Art ausdrücklich vorbehalten bleiben.
S. 15.
Die Zinsen werden in jedem einzelnen Falle mit den Darlehnsnehmern
vereinbart und dürfen niemals den gesetzlichen Zinsfuß überschreiten.
Die