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Fälligkeitsterminen oder etwaige Konventionalstrafen, Kosten rc. nicht inner-
balb sechs Monaten berichrigt werden, oder wenn auf Erfordern die Forrdauer
der Gebäudeversicherung gegen Feuersgefahr nicht vierzehn Tage vor Ablauf
des Versicherungstermins nachgewiesen wird.
Kündbare hypothekarische Darlehne.
S. 18.
Kündbare hypothekarische Darlehne, ohne allmálige Amortisation, kön-
nen auf bestimmte Zeit unter der Vereinbarung einer bestimmten Kündigungs-
frist und unrer den von dem Kuratorium aufzusiellenden allgemeinen Normen
gewährt werden. ·
Hypothekenbriefe der Preußischen Hypotheken-Aktienbank.
g. 19.
Die Gesammtsumme der auszugebenden Hypothekenbriefe der Preußischen
Hypotheken-Aktienbank, kündbare und unkündbare zusammengenommen, darf
den zehnfachen Betrag des baar eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen.
Die Hypothekenbriefe lauten auf den Inhaber, und sind theils kündbar,
theils unkündbar. Ausgefertigt werden sie nach dem Schema D. und E. mit
2% dem Faksimile des Präsidenten des Kuratoriums und den im F. 6. für die Aus-
fertigung von Aktien vorgeschriebenen Unterschriften von Mitgliedern der Haupt-
direktion.
Für kündbare und für unkündbare Hypothekenbriefe sind höchstens je
zwei bestimmte Zinssätze nach Wahl des Kuratoriums festzusetzen. Die Aus-
gabe von Hypothekenbriefen zu einem anderen Zinssatze kann nur auf Grund
besonderer Ermchtigung des Finanz= und des Handelsministers erfolgen.
Hopothekenbriefe, welche bei Ausreichung der Darlehnsvaluta an die
Hypothekenschuldner zum Nominalwerthe siatt baaren Geldes gegeben wer-
den, dürfen zu keinem geringeren Zinssatze ausgefertigt sein, als welchen der
Schuldner, abgesehen von Amortisations= und Verwaltungskosten-Beiträgen, an
die Preußische Hypotheken-Aktienbank zu entrichten hat.
K. 20.
Die unkündbaren Hypothekenbriese werden in Apoints von 50, 100, 200,
500, 1000 Thalern, die kündbaren in Apoints von 25, 50, 100 und 200 Tha-
lern ausgegeben.
. Den unkündbaren Hypothekenbriefen sind Kupons für die halbjährlich zu
4 zahlenden Zinsen nach dem Schema F. nebsi einem Talon nach dem Schema 6.
auf je fünf Jahre beigegeben.
K. 21.