Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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g. 24. 
Die Verminderung der emittirten Hypothekenbriefe geschieht, falls sie 
vortheilhafter nicht bewerkstelligt werden kann, durch Einloͤsung derselben zum 
Nennwerthe, nach vorgängiger Bestimmung durch das Loos. 
Die ausgeloosten Nummern, der Termin und der Ort der Rückzahlung 
sind drei Mal, das erste Mal mindestens sechs Monate vor dem Rückzahlungs= 
termine, an welchem die Verzinsung aufhört, durch die im F. 4. bezeichneten 
Blätter bekannt zu machen. , « 
Bei der Ruͤckzahlung sind mit den Hypothekenbriefen die noch nicht fäl- 
ligen Kupons einzuliefern, widrigenfalls deren Betrag in Abzug gebracht wird. 
Der gekürzte Bekrag wird dem Besitzer des Hypothekenbriefes erstattet, wenn 
und so weit die fehlenden Kupons bis zum Ablauf der Verjährungszeit G. 9. 
und H. 25.) nicht zur Einlösung gelangt sind. · 
H.25. 
Die Bestimmungen des F. 9. in Betreff verlorener Aktien, Dividenden= 
scheine und Talons finden auch auf verlorene Hypothekenbriefe, deren Kupons 
und Talons Anwendung. 
Die Zinsen der Hypothekenbriefe verjähren in vier Jahren, vom Fällig= 
keitstermine an gerechnet. 
Geldverkehr. 
F. 26. 
Disponible Gelder sind nutzbar anzulegen, doch hat sich hierbei die Ge- 
sellschaft der Spekulationsgeschäfte zu enthalten und sich auf solche Operationen 
zu beschränken, welche geeignet sind, den Hypothekenverkehr zu fördern, ohne 
dessen Sicherheit zu gefährden. Insbesondere ist der Gesellschaft 
a) die Diskontirung, der Kauf und die Beleihung von Wechseln, sowie 
der Erwerb und die Beleihung von Werthpapieren nur nach den 
Grundsätzen der Preußischen Bank gesiattet, während 
b) die Annahme verzinslicher Gelder nur erfolgen darf, wenn entweder: 
1) das Geld zu dem bestimmten JZweck eingezahlt wird, um dafür 
Hypothekenbriefe auszuhändigen, oder 
2) für die Rückzahlung eine wenigstens sechsmonatliche Kündigungs- 
frist festgesetzt wird und die Gesammtsumme derartiger Deposiken 
den fünften Theil des baar eingezahlten Grundkapitals nicht 
übersteigt. 
K. 27. * 
Grundstücke zu erwerben, ist der Preußischen Hypotheken-Aktienbank nur 
gestatter: g 
a) zum
	        
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