Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 300 — 
g. 41. 
Statutaͤnderungen koͤnnen von der Generalversammlung nur mit einer 
Mehrbeit von mindesiens zwei Drirteln der vertretenen Stimmen gültig be- 
schlossen werden. 
Anträge auf Zusätze oder Aenderungen der Statuten, welche nicht vom 
Präsidenten, dem Kuratorium oder der Hauptdirektion, sondern von den Aktio- 
nairen ausgehen, müssen erst von der Generalversammlung für zulässig erachtet 
werden, bevor in einer weiteren Versammlung die definitive Beschlußfassung 
erfolgt. 
Die Kontrahirung von eigentlichen Anleihen, zu welchen die im F. 27. 
Litt. h. bezeichneten Geschaͤfte nicht zu zaͤhlen sind, kann nur mit Genehmi- 
gung der Ceneralbersanmmung erfolgen. 
Wahlen. 
g. 42. 
Alle auf Grund dieses Statuts stattfindenden Wahlen werden mit ab- 
soluter Stimmenmehrheit vollzogen. Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung 
weder eine absolute Stimmenmehrheit noch Stimmengleichheit, so werden die- 
jenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der 
zu Wählenden auf die engere Wahl gebracht. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet das Loos. 
Fünfter Titel. 
Bilanz, Gewinnvertheilung, Amortisation und Reservefonds. 
g. 43. 
Die Bilanz wird alljährlich auf den 31. Dezember Eihogen, innerhalb 
der nächsten drei Monate von der Hauptdirektion aufgestellt und zweien De- 
putirten des Kuratoriums, welchen der Präsident aus der Zahl entweder der 
übrigen Mitglieder des Kuratoriums oder der sonstigen Aktionaire einen Vor- 
sitzenden zuordnet, zur Prüfung vorgelegt. Nach erfolgter Prüfung wird die 
Bilanz vom Kuratorium festzesett und von letzterem, wenn keine Ansiände vor- 
handen sind, der Hauptdirektion die Decharge ertheilt. Diejenigen Mitglieder 
des Kuraroriums, welche zugleich zu den Mitgliedern der Hauptdirektion oder 
zu deren Stelloertretern gehbren, dürfen weder an der Prüfung und Festsetzung 
der Bilanz, noch an der Wahl der mit diesen Geschäften zu beauftragenden 
Depuirten Theil nehmen. 
C. 44.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.