Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Nach beendetem Liquidationsgeschäft geschieht die Legung der Schluß- 
rechnung, die Ertheilung der Decharge an die Hauptdirektion und die Verthei- 
lung des nach Deckung der Schulden verbleibenden Ueberschusses an die Aktio- 
naire gegen Rückgabe der Aktien= und Dividendenscheine. 
Beträge, die binnen sechs Monaten, vom Tage der öffentlichen Bekannt- 
machung an gerechnet, nicht abgehoben werden, sind auf Kosten der betreffenden 
Empfänger gerichtlich zu depontren. 
Die Verlängerung der Dauer der Gesellschaft über den im §F. 3. fest- 
gesetzten Zeitpunkt hinaus kann von der Generalversammlung nur mit einer 
Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen gültig 
beschlossen werden. 
g. 50. 
Die Staatsregierung ist befugt, zur Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechts 
über die Gesellschaft für beständig oder für einzelne Fälle einen Kommissar zu 
ernennen. 
Derselbe hat das Recht, die Gesellschaftsorgane, einschließlich der General- 
versammlungen, gültig zu berufen, ihren Berathungen beizuwohnen und jeder- 
zeit von den Kassenbüchern, Rechnungen und sonstigen Schriftstücken der Gesell- 
schaft Einsicht zu nehmen. 
Insbesondere hat der Staatskommissarius das Recht zur Kontrole 
darüber: 
1) daß nicht mehr als der zehnfache Betrag des gezeichneten Grund- 
kapitals in Hypothekenbriefen der Preußischen Hypotheken-Aktienbank, 
darunter nicht mehr kündbare, als im §. 21. vorgeschrieben, emit- 
tirt wird; 
2) daß der Betrag der von der Preußischen Hypotheken-Aktienbank aus- 
gegebenen Hypothekenbriefe die Summe der von derselben erworbenen 
Hppothekenforderungen nicht übersteige. 
Der Staatskommissarius erhäált Abschrift der über die Verhandlungen 
der Generalversammlung aufgenommenen Protokolle. 
Transitorische Bestimmungen. 
g. 51. 
Bis zur definitiven Feststellung der Grundsteuerveranlagung darf den 
Darlehnsbewilligungen der Preußischen Hypotheken-Aktienbank die vorläufige 
Veranlagung insoweit zum Grunde gelegt werden, als der Besitzer des berref- 
fenden Grundstücks dagegen keine Reklamation erheben zu wollen erklärt. 
K. 52. 
Bis zur Konstituirung des Kuratoriums werden die Gesellschaftsinteressen 
(Kr. 5882.) 45 durch
	        
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