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(Nr. 5887.) Allerhöchster Erlaß vom 25. April 1864., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte für den Auebau und die Unterhaltung der Stratzen im
Kreise Ragnit, Regierungsbezirk Gumbinnen: 1) von Toussainen an der
Tilsit-Gumbinner Staatsstratze über Lobellen und Neu-Eggleninken bis
zur Pillkaller Kreisgrenze in der Richtung auf Lasdehnen, 2) von Leng-
wethen an der zu 1. bezeichneten Staatsstraße nach dem bei Szillen zu
errichtenden Bahnhofe der Insterburg-Tilsiter Eisenbahn, 3) von Krau-
pischken an derselben Staatsstraße bis zur Insterburger Kreisgrenze in
der Richtung auf Seßlacken.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen
Ausbau der Straßen im Kreise Ragnic, Regierungsbezirk Gumbinnen: 1) von
Tussainen an der Tilsit-Gumbinner Staatsstraße über Lobellen und Neu-
Eggleninken bis zur Pillkaller Kreisgrenze in der Richtung auf Lasdehnen,
2) von Lengwethen an der zu 1. bezeichneten Staatsstraße nach dem bei Szillen
zu errichtenden Bahnhofe der Insterburg -Tilsiter Eisenbahn, 3) von Krau-
pischken an derselben Staatsstraße bis zur Inslerburger Kreisgrenze in der
Richtung auf Seßlacken, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise
Ragnit das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen
Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unter-
haltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehen-
den Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem genannten
Kreise gegen Uebernahme der künftigen chaufseemäßigen Unterhaltung der Straßen
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Besiimmungen des für die
Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in
demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonsligen
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf
den Staats-Chausseen von Ien angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch
sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Be-
stimmungen wegen der Chausseepoligei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur
Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 25. April 1864.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 5888.)