Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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(Nr. 5887.) Allerhöchster Erlaß vom 25. April 1864., betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte für den Auebau und die Unterhaltung der Stratzen im 
Kreise Ragnit, Regierungsbezirk Gumbinnen: 1) von Toussainen an der 
Tilsit-Gumbinner Staatsstratze über Lobellen und Neu-Eggleninken bis 
zur Pillkaller Kreisgrenze in der Richtung auf Lasdehnen, 2) von Leng- 
wethen an der zu 1. bezeichneten Staatsstraße nach dem bei Szillen zu 
errichtenden Bahnhofe der Insterburg-Tilsiter Eisenbahn, 3) von Krau- 
pischken an derselben Staatsstraße bis zur Insterburger Kreisgrenze in 
der Richtung auf Seßlacken. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen 
Ausbau der Straßen im Kreise Ragnic, Regierungsbezirk Gumbinnen: 1) von 
Tussainen an der Tilsit-Gumbinner Staatsstraße über Lobellen und Neu- 
Eggleninken bis zur Pillkaller Kreisgrenze in der Richtung auf Lasdehnen, 
2) von Lengwethen an der zu 1. bezeichneten Staatsstraße nach dem bei Szillen 
zu errichtenden Bahnhofe der Insterburg -Tilsiter Eisenbahn, 3) von Krau- 
pischken an derselben Staatsstraße bis zur Inslerburger Kreisgrenze in der 
Richtung auf Seßlacken, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise 
Ragnit das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen 
Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unter- 
haltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehen- 
den Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem genannten 
Kreise gegen Uebernahme der künftigen chaufseemäßigen Unterhaltung der Straßen 
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Besiimmungen des für die 
Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in 
demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonsligen 
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf 
den Staats-Chausseen von Ien angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch 
sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Be- 
stimmungen wegen der Chausseepoligei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur 
Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 25. April 1864. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 5888.)
	        
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