Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

(Nr. 5888.) Privilegium wegem Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obliga- 
tionen des Kreises Ragnit im Betrage von 112,100 Thalern. Vom 
25. April 1864. 
Wr. Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreissiähnden des Kreises Ragnit auf dem Kreistage 
vom 31. August 1863. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise 
unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer An- 
leihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu 
diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens 
der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
112,100 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse 
der Glädubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Ge- 
maͤßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von 
Obligationen zum Betrage von 112,100 Thalern, in Buchstaben: Einhundert 
und zwölftausend Einhundert Thalern, welche in folgenden Apoints: 
37,400 Thaler zu 200 Thaler, 
56,000 „ „ „ 
18,700 „ „ 50 „ 
— 112,100 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jahrlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestim- 
menden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1865. ab mit wenigstens jährlich 
Einem Prozent des Kapitals und dem Betrage der durch die fortschreitende 
Amorrisation ersparten Zinsen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium 
Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß 
ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die 
Ueberrragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen be- 
fugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch 
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 25. April 1864. 
(L. 8.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
(r. 3888.) 455 Pro-
	        
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