Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

Provinz Preußen, Regierungsbezirk Gumbinnen. 
Obligation des Kreises Ragnit 
uͤber 
Auf Grund der unterm . . . .. . .. . . . . . . . bestaͤtigten Kreistagsbeschluͤsse vom 
31. August 1863. wegen Aufnahme einer Schuld von 112,100 Thalern bekennt 
sich der kreissländische Finanzausschuß für den Chausseebau des Kreises Ragnit 
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des 
Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Harlehnsschul von 
Thalern Preußisch Kurant, welcher Berrag an den Kreis baar gezahlt wor- 
den und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen il. 
Oie Rückzahlung der ganzen Schuld von 112,100 Thalern geschieht vom 
Jahre 1865. ab allmdlig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds 
von wenigsiens einem Prozent des ganzen Kapitals jährlich unter Zuwachs 
der Zinsen von den getilgten Schuldraten. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1865. ab in dem 
Monate Juni jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die 
ekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Betraäge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung 
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Oiese Bekanntmachung erfolgt sechs, 
drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der 
Königlichen Regierung zu Gumbinnen, sowie in einer zu Gumbinnen und in 
einer zu Kbönigsberg erscheinenden Zeitung. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres, 
von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit 
jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
z der Kreis-Kommnnalkasse in Ragnit, und zwar auch in der nach dem Ein- 
tritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit
	        
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