Provinz Preußen, Regierungsbezirk Gumbinnen.
Obligation des Kreises Ragnit
uͤber
Auf Grund der unterm . . . .. . .. . . . . . . . bestaͤtigten Kreistagsbeschluͤsse vom
31. August 1863. wegen Aufnahme einer Schuld von 112,100 Thalern bekennt
sich der kreissländische Finanzausschuß für den Chausseebau des Kreises Ragnit
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des
Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Harlehnsschul von
Thalern Preußisch Kurant, welcher Berrag an den Kreis baar gezahlt wor-
den und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen il.
Oie Rückzahlung der ganzen Schuld von 112,100 Thalern geschieht vom
Jahre 1865. ab allmdlig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds
von wenigsiens einem Prozent des ganzen Kapitals jährlich unter Zuwachs
der Zinsen von den getilgten Schuldraten.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1865. ab in dem
Monate Juni jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die
ekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben,
Nummern und Betraäge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Oiese Bekanntmachung erfolgt sechs,
drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der
Königlichen Regierung zu Gumbinnen, sowie in einer zu Gumbinnen und in
einer zu Kbönigsberg erscheinenden Zeitung.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres,
von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit
jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
z der Kreis-Kommnnalkasse in Ragnit, und zwar auch in der nach dem Ein-
tritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit