Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Mit der zur Empfangnahme des Kapitals prdsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeicsrermine zurück 
zu liefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nach Ablauf des Jahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu 
Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I. 
Titel 51. §. 120. sed#u. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Ragnit. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amorrisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind.. halbjahrige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinskupons 
auf fünfjahrige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu Ragnit gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-Serie bei- 
gedruckten Talons. Beim Verlusie des Talons erfolgt die Aushändigung 
der neuen Jinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern 
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Ragnit, den n 18. 
Der kreisständische Finanzausschuß für den Chausseebau im 
Kreise Ragnit. 
(r. 5888) Die
	        
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