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(Nr. 5889.) Allerhoͤchster Erlaß vom 25. April 1864., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung der Chausseen im
Kreise Johannisburg, Regierungsbezirk Gumbinnen: 1) von Johannisburg
nach der Stadt Bialla, 2) von Bialla über Drygallen nach Arys, 3) von
Drygallen bis zur Lycker Kreisgrenze in der Richtung auf èyck.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von dem Kreise
Johannisburg, im Regierungsbezirk Gumbinnen, beabsichtigten Bau der Chausseen:
1) von Johannisburg nach der Stadt Bialla, 2) von Bialla über Drygallen
nach Arys, 3) von Or#gallen bis zur Lycker Kreisgrenze in der Richtung auf
Lyck, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Johannisburg das
Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, im-
gleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Mate-
rialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften,
in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen
Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht
ur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-
SThausseen jedesmal geltenden Chausseegeld -Tarifs, einschließlich der in dem-
selben enthalrenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonfligen die
Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den
Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Be-
stimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur
Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur oͤffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 25. April 1864.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 5889—5890.) (Nr. 5890.)