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(Nr. 5890.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligatio-
nen des Johannisburger Kreises im Betrage von 80,000 Thalern. Vom
25. April 1864.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Johannisburger Kreises auf den
Kreistagen vom 20. Dezember 18602. und 14. Oktober 1863. beschlossen wor-
den, die zur Ausführung der vom Kreise unternommenen Chausseebauen erfor-
derlichen Geldmirtel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den
Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende,
mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligarionen zu
dem angenommenen Betrage von 80,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich
hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu
erinnern gefunden hal, in Gemaßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833.
zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 80,000 Thalern, in Buch-
slaben: achtzig tausend Thalern, welche in folgenden Apoints:
15,000 Thaler à 1000 Thaler — 15 Stück,
5
22,500 „ à 500 „ — 45 „
0,000 14 à 100 7% – 300 77
10,000 „ à 50 „ — 200 „
2,500)0 „ à4 25 „ — 100 „
80,000 Thaler, 6060 Srtück,.
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu beflim-
menden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1866. ab mit wenigstens jährlich
zwei Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgen
Schuldverschreibungen zu tilgen sind, durch gegenwüärtiges Privilegium
Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen,
daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte,
7. die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, gellend zu machen
efugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Drikter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsleigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. April 1864.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
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