Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Provinz Preußen, Negierungebezirk Gumbinnen. 
Obligation 
des Johannisburger Kreises 
Auf Grund der untten bestaäitigten Kreistagsbeschlüsse 
vom 20. Dezember 1862. und 14. Okrober 1863. wegen Aufname einer Schuld 
von 80,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau 
des Johannisburger Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden In- 
haber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer 
Darlehnsschuld von .. ... . Thalern Preußisch Kurant, welcher Betrag an den 
Kreis baar gezahlt worden und mit fuͤnf Prozent jaͤhrlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 80,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1866. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von 26 Jahren aus 
einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens zwei Prozent 
des ganzen Kapitals jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten 
Schuldraten. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das 
Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1866. ab in dem Monate 
Januar jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Til- 
gungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die 
ekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung 
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, 
drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte 
der Königlichen Regierung zu Gumbinnen, sowie in einer Königsberger Zeitung. 
Bis 4 dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjaͤhrlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, mit fuͤnf Prozent 
jaͤhrlich verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Ruͤck- 
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Keeis PIhommunalkasse in Johannisburg, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Ichtgang 1864. (Nr. 5390) 46 Mit
	        
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