Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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(Nr. 5891.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen des Bres- 
lau= Odervorstaädtischen Deichverbandes im Betrage von 60,000 Thalern. 
Vom 2. Mai 1864. 
Wr Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
Nachdem von dem Breslau-Odervorstädtischen Deichverbande beschlossen 
worden, im Wege einer Anleihe durch Obligationen, welche auf jeden Inhaber 
lauten, die zum Ausbau seiner Deiche und zur Tilgung der dazu bisher kon- 
trahirten Darlehne erforderlichen Geldmittel zu beschaffen, wollen Wir auf den 
Antrag des Deichamtes: 
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, Seitens der Glaubiger 
unkündbare Obligationen im Betrage von 60,000 Thalern ausstellen 
zu dürfen, 
da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas 
zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des K. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 
1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 60,000 Thalern, 
sechszig Tausend Thalern, welche in 
30 Seück à 500 Thaler, 
350 „ à 100 „ und 
200 „ à 50 „ 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe der Deichkassenbeitrage 
des Breslau-Odervorstádtischen Deichverbandes mit vier und einem halben Pro- 
zent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folge- 
ordnung vom 1. Januar 1865. ab alljährlich mit wenigstens Einem Prozent des 
Kapitals unrer Zuwachs der durch die forrschreitende Amorrisation sich ergeben- 
den JZinsersparnisse zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere lan- 
desherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder 
Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber- 
tragung des Eigemums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Drirter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Ge- 
set= Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kbniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. Mai 1864. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. 
Pro-
	        
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