Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Sollte ein anderes Bankhaus oder die Deichkasse mit der Auszahlung be- 
auftragt werden, so wird dies in den vorgedachten Zeitschriften bekannt gemacht 
werden. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals prsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehstigen Zinskupons der späteren Fälligkeirstermine zu- 
rückzuliefern. Für die fehlenden Kupons wird der Betrag vom Kapitale abge- 
ogen. 
zos Die gekuͤndigten Kapitalbetraͤge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Ruͤckzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjaͤhren zu Gunsten des Verbandes. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil J. 
Titel 51. 66. 120. sequ. bei dem Königlichen Sradrgerichte zu Breslau. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Ooch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjahrigen 
Verjährungsfrist bei dem Deichamte anmeldet und den stattgehabten Besitz der 
Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glacbbaper 
Weise darrhut, nach Ablauf der Verjahrungsfrist der Berrag der angemeldeten 
und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt 
werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind haltjährliche Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres 1870. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjahrige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei dem Schlesischen 
Bankvereine in Breslau gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-Serie bei- 
gedruckten Talons. Beim Verlusie des Talons erfolgt die Aushändigung der 
neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren 
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Werpflichtungen haftet der 
Berband mit seinem Grundvermögen, sowie mit den Beiträgen, welche auf Grund 
der 6. b. und 7. des Allerhochst vollzogenen Staturs vom 18. November 
1861. (Gesetz-Samml. vom Jahre 1861. S. 823.) von den Deichgenossen er- 
hoben werden. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Breslau, den 1nn 18. 
Das Deichamt des Breslau-Odervorstädtischen Deichverbandes. 
(Unterschrift dreier Mitglieder.) 
Eingetragen im Register. .... 
(Unterschrift des Deichrentmeisters.)
	        
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