Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 341 — 
Kreisblattern der Kreise Johannisburg und Lötzen eine vierwöchentliche Frist 
bekannt zu machen, innerhalb welcher bei dem Kommissarius Beschwerde erhoben 
werden kann. 
Der' Kommissarius hat die erhobenen Beschwerden unter Zuziehung der 
Beschwerdeführer, eines Deputirten des Vorflandes und der erforderlichen Sach- 
verständigen zu untersuchen. 
Die Sachverständigen sind hinsichtlich der Grenzen des Entwässerungs= 
gebietes und der sonstigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser oder nöthi- 
enfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der Bonität zwei ökonomische 
achverständige, denen bei Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungsverhält- 
nisse ein Wasserbauverständiger beigeordnet werden kann. 
Die Sachverständigen werden von der Bezirksregierung ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, namlich 
die Beschwerdeführer einerseits und der Vorstandsdeputirte andererseits, bekannt 
gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei 
sein Bewenden und wird das, Kataster demgemäß berichtigt. Andernfalls wer- 
den die Akten der Bezirksregierung eingereicht zur Emscheidung über die Be- 
schwerdepunkte. Wird die Belchchewde. verworfen, so treffen die Kosten den 
Beschwerdeführer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
heiten zulässig. 
Nach erfolgter Fesistellung wird das Kataster von der Regierung zu 
Gumbinnen ausgefertigt und dem Vorstande zugestellt. Bis zur Feststellung 
des Katasters verfügt die Regierung zu Gumbinnen nach Anhörung des Vor- 
standes über das inrerimistische Beitragsverhältnit, welches, vorbehaltlich der 
Ausgleichung, der Einziehung von Belrägen zum Grunde zu legen ist. 
*2 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Beiträge für die Anlage und 
Unterhaltung ruht mit der Soziekätspflicht gleich den sonstigen gemeinen Lasten 
und Abgaben als Reallast unablöslich auf den verpflichteten Grundstücken. 
Die Beiträge sind auf das Ausschreiben des Direktors in den darin zu 
bezeichnenden Terminen zur Kasse des Verbandes bei Vermeidung der admi- 
nistrativen Erekution einzuzahlen. Innerhalb der Gemeihden bewirken deren 
Vorsiände die Einziehung und Abführung zur Kasse des Verbandes. 
Die Exekution finder auch statt gegen Pächter, Nutznießer, oder andere 
Besitzer der verpflichteren Grundstücke, vorbehaltlich ihres Regresses an die 
eigentlich Verpflichteten. 
. 11. 
An den vom Berbande zu unterhaltenden Hauptentwässerungszügen 
müssen drei Fuß, vom oberen Rande der Böschung ab gerechnet, unbeackert und 
mit dem Weidevieh verschont bleiben. 
Auch Báume und Hecken dürfen auf dieser Fläche nicht geduldet 
werden. 
(Ir. 5804) Bei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.