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Bei der Raͤumung muͤssen die Eigenthuͤmer der angrenzenden Grund-
stuͤcke den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen fäla, aufnehmen und
binnen vier Wochen nach der Räumung, wenn aber die Räumung vor der Ernte
geschieht, binnen vier Wochen nach der Ernte, bis auf Eine Ruthe Entfernung
von dem Rande der Böschung wegschaffen.
Aus besonderen Gründen kann der Direktor diese Frist abandern.
Ausnahmen von der Bestimmung dieses Paragraphen können in einzel-
nen Fällen vom Vorstande des Verbandes mit Genehmigung der Regierung
gestartet werden.
K. 12.
Der Verband sleht unter der Aufsicht der Regierung zu Gumbinnen als
Landespolizeibehörde und in höherer Instanz des Ministers für die landwirth-
schaftlichen Angelegenheiten.
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Sta-
tuts beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und erhalten und die etwaigen
Schulden regelmäßig verzinst und getilgt werden.
Die Regierung entscheidet über die Beschwerden gegen die Beschlüsse
des Vorstandes und des Direktors, sofern der Rechtsweg nicht zulässig und
eingeschlagen ist, und setzt ihre Entscheidung nöthigenfalls erekutioisch in Vollzug.
Die Regierung ist befugr, von der Verwaltung des Verbandes jederzeit
Kenntniß zu nehmen, nach Anhörung des Vorstandes eine Geschäftsanweisung
für den Verband zu ertheilen und auf Grund des Gesetzes vom 11. März
1850. über die Polizeiverwaltung die nöthigen Polizeiverordnungen zu erlassen
zum Schutze der vom Verbande zu unterhaltenden oder zu beruffchrigenden
Anlagen.
5. 13.
Wenn der Vorstand es unterláßt oder verweigert, die dem Verbande
nach diesem Statute oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haus-
haltsetat zu bringen, oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Regierung
nach Anblrung des Vorstandes die Eintragung in den Etat von Amtswegen
bewirken, oder stellt die außerordenrlichen Ausgaben fest und verfügt die Ein-
ziehung der erforderlichen Beiträge. Gegen diese Entscheidung steht dem Vor-
stande innerhalb zehn Tagen die Berufung an den Minister für die landwirth-
schaftlichen Angelegenheiten zu.
S. 14.
Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Beamten des Ver-
bandes die ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden, und
etwaige Beschwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges.
S. 15.
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von
rund-