Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 343 — 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf 
speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten der Parteien 
entstehen, gehbren zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des Ver- 
bandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen 
betreffenden Beschwerden, soweit sie nicht nach den vorstehenden Paragraphen 
einem anderen Forum überwiesen sind, von dem Direktor in Gemeinschaft mit 
dem Vorstande untersucht und nach Mehrzahl der Stimmen entschieden. 
Gegen die Entscheidung steht jedem Theile der Rekurs an ein Schieds- 
gericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von Bekanntmachung des Bescheides 
ab gerechnet, bei dem Oirestor der Genossenschaft angemeldet werden muß. 
Ein weteret Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt 
ie Kosten. 
Das Schiedsgericht besteht aus zwei vom Vorstande auf drei Jahre 
gewählten, bei der Melioration unbetheiligten Schiedsrichtern und einem von 
der Regierung zu Gumbinnen bestellten Obmann. 
g. 16. 
Die Angelegenheiten des Verbandes werden durch einen Vorstand ge- 
leitet, welcher aus einem Direktor und fünf Mitgliedern besteht. Der Direktor 
und sein Stellvertreter werden von der Regierung zu Gumbinnen ernannt. 
Die fünf Mitglieder werden dagegen ernannt resp. gewählt: 
1) von dem Domainenfiskus Ein Mitglied, 
2) von den zum Verbande gehörigen Besitzern selbstsiändiger Güter Ein 
Mitglied, 
3) den Dorfgemeinden und allen uͤbrigen Grundbesitzern drei Mit- 
glieder. 
Das Mitglied ad 2. und dessen Stellvertreter werden von den zum Ver- 
bande gehoͤrigen Besitzern selbststaͤndiger Guͤter resp. von ihren Bevollmaͤchtigten 
und gesetzlichen Vertretern, die Mitglieder ad 3. und deren Stellvertreter von 
den Vorstehern saͤmmtlicher Gemeinden, zu welchen die übrigen bei dem Ver- 
bande betheiligten Grundbesitzer gehoͤren, durch absolute Stimmenmehrheit ge- 
waͤhlt. Dabei wird die Stimme jedes waͤhlenden Vorstehers gezaͤhlt nach der 
Morgenzahl, welche er vertritt. Sobald das Kataster festgestellt ist, erfolgt die 
Zaͤhlung der Stimmen bei den Wahlen nach der Normal-Morgenzahl, welche 
der Waͤhler vertritt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Die Wahl 
gilt für sechs Jahre. Der Ausscheidende kann wieder gewählt werden. 
Die Regierung zu Gumbinnen ernennt die Wahlkommissarien. Die 
Prüfung der Palen steht dem Vorstande selbst zu. 
Im Uebrigen finden bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver- 
pflichtung zur Annahme der Wahl die Vorschriften über Gemeindewahlen 
Anwendung. 
(r. 5804) Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.