Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 344 — 
Die Sitellvertreter nehmen in Krankheits= und Behinderungsfällen des 
Mitgliedes seine Stelle ein und treten für das Mitglied ein, wenn dasselbe 
während der Wahlzeit stirbt oder seinen Wohnsitz in der Gegend aulgiebt. 
K. 17. 
Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten des Verbandes zu beschließen, 
soweit dieselben nicht dem Vorsitzenden (Direktor) überwiesen sind, insbesondere: 
a) über die zur Erfüllung der Sozietäkszwecke nothwendigen und nützlichen 
Einrichtungen und über die Bauanschläge; 
b) über den Jahresetat und über die erforderlichen gewöhnlichen und außer- 
gewöhnlichen Ausschreiben, sowie üuber die Decharge der Jahres-= 
rechnungen; 
P) über etwaige Anleihen; 
d) über Verträge (G. 25.); 
e) über die Benutzung der etwa zu erwerbenden Grundstücke oder des 
sonsiigen Vermögens des Verbandes; 
s) uͤber die Annahme des Rendanten und der erforderlichen Unter- 
beamten; 
g) über die Geschäftsanweisungen; 
h) über die Revision der Anlagen durch einen qualifizirten Baubeamten. 
In der Regel werden die Beschlüsse vom Plenum des Vorstandes 
gefaßt. 
Die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes erfolgt durch den Vor- 
sitzenden. Der Vorstand ist aber berechtigt, von der Ausführung der Beschlüsse 
sich Ueberzeugung zu verschaffen. 
Beschlüsse des Vorstandes, welche der Vorsitzende für gesetzwidrig oder 
dem Gemeinwohl nachtheilig erachter, hat derselbe zu beanstanden und die 
Entscheidung der Regierung einzuholen. 
* 
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 
a) zu den Projekten über den Bau neuer Anlagen; 
b) zu Anleihen; 
c) zur Veräußerung von Grundstücken des Verbandes. 
K. 19. 
Der Vorstand versammelt sich auf Berufung des Vorsitzenden alle Jahre 
mi-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.