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mindestens ein Mal im Monat Mai. Die Art und Weise der Zusammen-
berufung wird vom Vorstande ein für alle Mal festgesetzt.
* Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ver-
handlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens sieben freie
Tage vorher stattfinden.
g. 20.
Die Mitglieder des Vorstandes sind an Instruktionen der Genossen des
Verbandes nicht gebunden.
Die Beschluͤsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied
hat gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsictzenden. ·’« ·
Der Vorstand kann nur beschließen:
in allgemeinen Angelegenheiten, wenn mehr als die Hälfte seiner Mit-
glieder mit Einschluß des Vorsitzenden anwesend sind.
Eine Ausnahme findet statt, wenn der Vorstand, zum dritten Male zur
Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in
genügender Anzahl erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Berufung muß
auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
. 21.
An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Verbandes darf der-
jenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes im Wider-
spruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung, selbst mit Hülfe der Stellver-
treter, eine beschlußfahige Versammlung nicht gehalten werden, so har der Vor-
sitzende, oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachren Grunde betheiligt ist, die
Regierung für die Wahrung der Interessen des Verbandes zu sorgen und
nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für denselben zu bestellen.
g. 22.
Die vom Vorstande gefaßten Beschlüsse sind für den Verband rechts-
verbindlich.
Sie sind nebst den Namen der anwesend gewesenen Mitglieder in ein
besonderes Buch einzutragen und werden von dem Vorsitzenden und wenigstens
zwei Mitgliedern unterschrieben.
S. 23.
Der ODirektor des Verbandes führt die Gesammtverwaltung und hand-
habt die Polizei zum Schutze der vom Verbande zu unterhaltenden oder zu
beaufsichtigenden Anlagen. «
In einzelnen Faͤllen kann sich der Direktor durch ein anderes Mitglied
des Vorstandes vertreten lassen. Jedes Mitglied des letzteren ist verbunden,
Aufträge des Vorsitzenden zu übernehmen.
Jahrgang 1864. (Nr. 5894.) 48 Der