Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 345 — 
mindestens ein Mal im Monat Mai. Die Art und Weise der Zusammen- 
berufung wird vom Vorstande ein für alle Mal festgesetzt. 
* Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ver- 
handlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens sieben freie 
Tage vorher stattfinden. 
g. 20. 
Die Mitglieder des Vorstandes sind an Instruktionen der Genossen des 
Verbandes nicht gebunden. 
Die Beschluͤsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied 
hat gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorsictzenden. ·’« · 
Der Vorstand kann nur beschließen: 
in allgemeinen Angelegenheiten, wenn mehr als die Hälfte seiner Mit- 
glieder mit Einschluß des Vorsitzenden anwesend sind. 
Eine Ausnahme findet statt, wenn der Vorstand, zum dritten Male zur 
Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in 
genügender Anzahl erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Berufung muß 
auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
. 21. 
An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Verbandes darf der- 
jenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes im Wider- 
spruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung, selbst mit Hülfe der Stellver- 
treter, eine beschlußfahige Versammlung nicht gehalten werden, so har der Vor- 
sitzende, oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachren Grunde betheiligt ist, die 
Regierung für die Wahrung der Interessen des Verbandes zu sorgen und 
nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für denselben zu bestellen. 
g. 22. 
Die vom Vorstande gefaßten Beschlüsse sind für den Verband rechts- 
verbindlich. 
Sie sind nebst den Namen der anwesend gewesenen Mitglieder in ein 
besonderes Buch einzutragen und werden von dem Vorsitzenden und wenigstens 
zwei Mitgliedern unterschrieben. 
S. 23. 
Der ODirektor des Verbandes führt die Gesammtverwaltung und hand- 
habt die Polizei zum Schutze der vom Verbande zu unterhaltenden oder zu 
beaufsichtigenden Anlagen. « 
In einzelnen Faͤllen kann sich der Direktor durch ein anderes Mitglied 
des Vorstandes vertreten lassen. Jedes Mitglied des letzteren ist verbunden, 
Aufträge des Vorsitzenden zu übernehmen. 
Jahrgang 1864. (Nr. 5894.) 48 Der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.