Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Der Vorsitzende hat insbesondere: 
a) den Verband nach Außen und in Prozessen zu vertreten. Zu Vertraͤ- 
gen und Schuldurkunden ist eine nach F. 22. zu vollziehende Urkunde 
oder Vollmacht des Vorstandes erforderlich (siehe jedoch F. 25.); 
b) die Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das Kassen= und Rech- 
nungswesen zu überwachen; 
P)die Sozierätsbeiträge nach dem Etat und den Beschlüssen des Vor- 
siandes auszuschreiben und die Beitreibung zu bewirken; 
d) die Unterbeamten zu beaufsichtigen und die Ausführung der Bauten 
anzuordnen und zu leiten. 
. 24. 
Alljchrlich im Frühjahr — vor der ordentlichen Jahresversammlung des 
Vorstandes — findet eine Hauptschau der Anlagen des Verbandes statt. Oieselbe 
erstreckt sich auch auf die vom Verbande zu beaufsichtigenden Anlagen. Der 
Direktor hält die Schau mit Zuziehung von zwei Repräsentanten als Mit- 
urtheilern ab, welche in der ordentlichen Johreerersammirg vom Vorstande für 
die verschiedenen Distrikte bestimmt werden. 
Ueber den Befund und die Beschlüsse der Schaukommission ist ein Pro- 
tokoll aufzunehmen. 
Die Schau wird öffemlich bekannt gemacht, damit jeder Betheiligte der- 
selben beiwohnen kann. So oft es erforderlich ist, soll in gleicher Wee im 
September eine Nachschau abgehalten werden. 
g. 25. 
Die gewoͤhnliche Unterhaltung der Sozietaͤtsanlagen ordnet der Direktor 
nach dem Befund der Schauen, in dringenden Faͤllen auch sonst nach eigenem 
Ermessen an und holt nur in zweifelhaften Faͤllen — oder wenn er mit den 
Miturtheilern nicht uͤbereinsiimmt — den Beschluß des Vorstandes ein. Ob 
die Ausfuͤhrung auf Rechnung durch die Unterbeamten, ausnahmsweise auch 
durch ein Mitglied des Verbandes, oder einen Gemeindevorstand, oder durch 
Entreprise zu geschehen hat, daruͤber setzt der Vorstand gewisse Grundsaͤtze fest, 
unbeschadet deren in dringenden Fällen der Direktor nach eigenem Ermessen 
verfaͤhrt. 
Zu Entreprisekontrakten zur Unterhaltung der Anlagen bedarf der Di- 
rektor einer Vollmacht nicht. 
Was die Schau für die vom Verbande nur zu beaufsichtigenden Anla- 
gen betrifft, so ist das Ergebniß der Schau in gleicher Weise festzustellen, den 
Betheiligten danach vom Diretror Anweisung zu ertheilen und die Befolgung 
nöthigenfalls im Wege der administrativen Exekurion von ihnen zu erzwingen. 
K. 26. 
Zur speziellen Beaufsschtigung der Anlagen und zur Ausführung der die 
Un-
	        
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