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Unterhaltung der Sozietaͤtsanlagen betreffenden Arbeiten hat der Direktor auf
Beschluß des Vorstandes die erforderlichen Unterbeamten anzustellen und eidlich
zu verpflichten.
Der Direktor kann gegen diese Unterbeamten Disziplinarstrafen bis zur
Hoͤhe von drei Thalern Geldbuße verfuͤgen, noͤthigenfalls ihnen auch die Aus-
übung der Amtsverrichtungen vorlaufig untersagen.
g. 27.
Der Direktor ist befugt, wegen der die Anlagen betreffenden polizeilichen
Uebertretungen die Strafe bis zu fünf Thaler Geldbuße oder drei Tage Ge-
fängniß vorläußig fesizusetzen nach dem Gesetz vom 14. Mai 1852. Die vom
Direktor allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten Geldstrafen fließen zur
Sozietätskasse.
F. 28.
Auf Beschluß des Vorstandes find die Anlagen des Verbandes rücksicht-
lich ihrer normalmäßigen Beschaffenheit durch einen qualifizirten Bausachver-
ständigen, so oft es erforderlich, zu revidiren. Bei neuen Anlagen und größeren
Unterhaltungsarbeiten hat der Direktor durch einen solchen Bausachverstandigen
den Anschlag vorher fertigen und die Ausführung inspiziren und abnehmen
zu lassen.
S. 29.
Zur Führung der Kassengeschafte engagirt der Vorstand einen Rendanten,
welcher durch Handschlag an Eidesstatt vom Vorsitzenden in einer Versammlung
des Vorstandes verpflichtet wird.
Der Rendant hat nach den Anweisungen des Vorsitzenden die Einnahmen
und Ausgaben zu bewirken und den Erat aufzustellen. Die Jahresrechnung
pro Kalenderjahr ist bis zum 1. März dem Vorsitzenden zu übergeben, welcher
dieselbe durch einen Rechnungsverständigen und außerdem selbst und durch ein
vom Vorstande alljährlich hierfür zu bezeichnendes Mitglied der Vorprüfung
unterwirft.
Behufs Vorlegung in der ordentlichen Jahresversammlung des Vor-
standes und vierzehn Tage vor derselben sind Etat und Rechnung im Büreau
des Vorsitzenden zur Einsicht jedes Mitgliedes des Verbandes offen zu legen.
g. 30.
Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes bekleiden Ehren-
osten.
* Für die Schauen erhalten dieselben eine Fuhrkosten-Entschädigung von
zwei Thalern pro Tag und Person.
Dem Direktor ist außerdem eine Entschädigung für Büreauaufwand zu
gewähren, welche die Regierung zu Gumbinnen auf Anhören des Vorstandes
festsetzt.
(Nr. 3824. 48“ K. 31.