Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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(Nr. 5895) Allerhochster Erlaß vom 2. Mai 1864., betreffend einige Aenderungen des 
Deichstatuts für den Aken-Rosenburger Deichverband vom 28. August 1856. 
a . 
Auf den Antrag des Deichamtes des Aken-Rosenburger Deichverbandes, mit 
welchem die Herzoglich Anhaltische Regierung zu Dessau sich einverstanden er- 
klärt hat, genehmige Ich, daß das Deichstatut vom 28. August 1856. (Gesetz- 
Samml. vom Jahre 1856. S. 913. ff.) in folgenden Punkten geandert wird. 
Zu K. 36. Die Bestimmung F. 36. Alinea 2. des Oeichstatuts, wonach 
der Deichhauptmann und dessen Stellvertreter nur aus einer bestimmten Zahl 
von Niederungs-Interessenten gewahlt werden können, wird hiermit aufgehoben. 
Die Wahl isi für die Zukunft und bei eintretender Vakanz unbeschränkt. Die 
Bestimmung des letzten Alinea dieses Paragraphen fallt fort. Das Gehalt 
resp. die Remuneration des Deichhauptmanns hat das Deichamt zu beschließen 
und die Regierung nach F. 64. die Genehmigung dazu zu ertheilen. 
Zu §. 66. Das Gut Obslau wird von der Stadt Aken, zu der es in 
kommunaler Beziehung gehört, abgezweigt und im Deichamte, so lange es in 
seinem jetzigen Umfange Hesteh oder wenigstens mit einem Areale von 350 Mor- 
gen betheiligt ist, durch seinen Besitzer oder den durch diesen zu. wählenden Ver- 
treter reprdsentirt. — Rücksichtlich der Vertretung der Gemeinden treten folgende 
Aenderungen ein. Es werden sieben Abtheilungen gebildet und jede einzelne 
als ein Ganzes bei der Berechnung des Stimmenverhältnisses angesehen. Die 
Abtheilungen sind folgende: 
1. Abtheilung, die Gemeinde Groß-Rosenburg, 
„ „ „ Klein-Rosenburg und Trabitz, 
„ „ „ Breitenhagen, 
Kühren, Lödderitz und Mennewitz, 
„ „ „ Micheln und Susigke, 
„ „ „ Dornebock, Sachsendorf und Zuchau, 
7. „ 5„ „ Diebzig, Wulffen und Drosa. 
In den Ortschaften, welche zu einer Abtheilung gehören und mit anderen 
zusammen im Deichamte stimmen, alkterniren die Ortsvorsteher von Jahr 
zu Jahr. 
Es sind diese Ab4nderungen des Statuts durch die Gesetz= Sammlung zu 
veröffenklichen. 
Berlin, den 23. Mai 1864. 
5 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe v. Selchow. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, 
den Justizminister und den Minister für die landwirth- 
schaftlichen Angelegenheiten. 
  
dir. 3805——5807) (r. 5896)
	        
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