Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Zieht der Anmeldende seinen Antrag zurück, oder wird derselbe von der 
Direktion zurückgewiesen, so wird das Eintrittsgeld nach Abzug der durch die 
Prüfung erwachsenen Kosten zurückgezahlt. 
Der Erwerber eines mit Pfandbriefen nach den Bestimmungen dieses b) notzwen- 
Statuts beliehenen Grundstücks ist verpflichtet, dem Verbande sofort beim Er= diger. 
werbe des Grundstücks in einer gerichrlich oder norariell vollzogenen Urkunde 
beizurreten und die persbnliche Verbindlichkeit für die Pfandbriefschuld zu über- 
nehmen. Oiese Urkunde ist binnen 14 Tagen nach dem Erwerbe des Grund- 
stücks der Direktion des Verbandes einzureichen. Die Zahlung eines Eintritts- 
geldes kann in diesem Falle nicht verlangt werden. 
K. 3. 
Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine auf dasselbe gefallene Wahl als pfichten der 
Mitglied oder Stellvertreter zum Verwaltungsrathe, Kommissar desselben und Mitglieder in 
Deputirten zur Generaldepuration anzunehmen, wenn dasselbe in gleicher Weise Alsemeinent- 
nicht bereits einmal thätig gewesen ist. 
K. 4. 
Der Austritt aus dem Verbande erfolgt, sobald das Mitglied die dem ruatritt aus 
Verbande gegenüber übernommene Verbindlichkeit vollständig gelöst har. dem Verdande- 
Bei Verdußerung eines mit Pfandbriefen beliehenen Handsiacks r——— 
die personliche Verbindlichkeit des Mitgliedes bezüglich des verdußerten Grund- 
stücks, sobald die im §. 2. Alinea 7. vorgeschriebene Urkunde von dem Besttz- 
nachfolger der Drektion eingereicht worden. 
Der Verwaltungsrath kann die Ausschließung eines Mitgliedes verfügen, d) nothwer- 
wenn dasselbe die ihm obliegenden statutenmäßigen Verpftihrungen nicht erfuͤllt. diget. 
Mit dem Austritt resp. der Ausschließung sind alle Rechte an dem Ver- 
moͤgen des Verbandes erloschen. 
g. 5. 
Die Angelegenheiten des Verbandes werden geleitet, beziehungsweise kon- Vienaltung 
trolirt: durch die Direktion, den Verwaltungsrath oder dessen Kommissare, und des Verbandes. 
die Generaldeputation. 
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Die Direktion hat ihren Sitz in Halle. Sie besteht aus drei besoldeten, Dirrktion. 
von dem Verwaltungsrathe gewählten und ernannten Personen. 
Eine derselben muß dem Verbande als Mitglied angehören. 
Ein Mitglied muß ein zum höheren Richteramte sich gqualifizirender 
Jurist sein. 
Der Verwaltungsrath bestimmt dasjenige Mitglied der Direktion, wel- 
ches in den Sitzungen derselben den Vorsitz zu führen und deren Verfügungen 
zu vollziehen hat. 
(Nr. 5900. 49 Die
	        
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