Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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K 9. 
Der Verwaltungsrath kontrolirt die Geschäftsführung der Direktion 
und die gesammte Verwaltung des Verbandes. 
Er ist namentlich verpflichtet: 
4) jährlich mindestens einmal die Kassenführung des Vereins extraordinair 
durch zwei seiner Mitglieder revidiren zu lassen, die Rechnung der 
Direktion abzunehmen und dieser nach Erledigung der gezogenen 
Monita Decharge zu ertheilen; 
2) der Generaldeputation jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten, 
und diesen in den für die Bekanntmachungen des Verbandes bestimm- 
ten Zeitungen zu veröffentlichen; 
3) alle Anordnungen zur Ausführung dieses Staturs zu treffen; 
4) die Geschäftsinstruktionen für die Beamten des Verbandes zu er- 
lassen, und 
5) über die gegen die Direktion oder andere Beamte des Verbandes ein- 
gehenden Beschwerden zu entscheiden. 
Er hat das Recht: 
das Gebier des Verbandes in Bezirke einzutheilen und innerhalb der- 
selben einzelne seiner Befugnisse durch Kommissarien (Landschaftsräthe) 
ausüben zu lassen. 
K. 10. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich jedes Jahr mindestens zweimal 
regelmäßig, und außerordenrlich, so oft der Vorsitzende, drei seiner Mitglieder 
oder die DOirektion es verlangt. 
Die Einladungen zur Versammlung erfolgen von dem Vorsitzenden durch 
besondere Einladungsschreiben. 
Die Stellvertreter werden in einer bei ihrer Wahl festzusetzenden Reihen- 
folge einberufen. 
Der Verwaltungsrath ist beschlußfahig, wenn mindestens fünf Mitglieder, 
und unter diesen der Vorsitzende, oder im Fall seiner Verhinderung dessen 
Stellvertreter anwesend sind. 
In den Sitzungen des Verwaltungsrathes wird ein Protkokoll geführt 
und von sämmtlichen Anwesenden unterzeichner. 
Das Protokoll in derjenigen Sitzung, in welcher über Ertheilung der 
Decharge und Mahl der Direkroren resp. deren Stellvertreter Beschluß gefaßt 
wird, muß von einer Gerichtsperson oder einem Notar geführt werden. 
(Nr. 5000) K 11.
	        
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