Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

Generaldepu - 
tation. 
— 368 — 
KC. 11. 
Die Generaldeputation besteht aus dem Verwaltungsrathe und vier und 
zwanzig Deputirten des Verbandes. 
Die Deputirten werden von den zur Wahl erschienenen Mitgliedern des 
Verbandes in von dem Verwaltungsrathe nach der Betheiligung abgegrenzten 
Bezirken unter Leitung je eines, in dem betreffenden Bezirke angesessenen, vom 
Verwaltungsrathe dazu bestimmten Kommissars gewählt. Wählbar sind nur 
innerhalb des Bezirks angesessene Mitglieder. 
Die Wahlen erfolgen auf drei Jahre. 
Eine Vertretung Behufs Ausübung des Wahlrechts ist nur den Ehe- 
frauen durch ihre Ehemänner, Minderjährigen durch ihre BVäter oder Vor- 
münder, mehreren Besitzern eines mit Pfandbriefen beliehenen Gutes durch Be- 
vollmächtigung eines Mibbesitzers, und moralischen Personen durch Bevollmäch= 
tigte gestattet. 
Kein zum Erscheinen in den Wahlversammlungen Berechtigter hat mehr 
als Eine Stimme. 
K. 12. 
Die Generaldeputation hat außer über die in diesem Statut ausdrücklich 
ihr zugewiesenen Gegenstände nur über Anträge Beschluß zu fassen, welche den 
dem Verwalmungsrathe. und der Oirektion nach diesem Statut zustehenden Be- 
fugnissen nicht zuwiderlaufen. 
S. 13. 
Die ordentliche Versammlung der Generaldeputation findet alljährlich 
in der ersten Hälfte des Jahres statt, eine außerordentliche nur, wenn der 
Verwaltungsrath solche für nothwendig erachtet, oder wenn sie von sechs oder 
mehr Deputirten des Verbandes, welche mindestens seit einem Jahre demselben 
angehören, bei dem Verwaltungsrathe beantragt wird. 
Die Einberufung zu den Versammlungen der Generaldepuration erfolgt 
von dem Verwaltungsrathe unter Angabe der Tagesordnung durch besondere 
Einladungsschreiben mindestens vierzehn Tage vor dem bestimmten Ber- 
sammlungstage. 
Die Generaldeputation ist beschlußfähig, wenn fünf Mitglieder des Ver- 
waltungsrathes, und hierunter der Vorsitzende, und in Fllen seiner Verhin- 
derung dessen Stellvertreter und dreizehn Deputirte anwesend sind. 
Anträge, welche Deputirte auf die Tagesordnung gesetzt sehen wollen, 
müssen mindestens vierzehn Tage vor der Emladung dem Verwaltungsrathe 
eingesandt sein. 
Anträge, welche Mitglieder des Verbandes auf die Tagesordnung gesetzt 
sehen wollen, müssen in gleicher Frist eingereicht sein. Der Verwaltungsrath 
ist nur verpflichtet, dieselben auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie von 
mindestens zwanzig Mitgliederm, die bereits seit einem Jahre dem Verbande 
angehören, gestellt werden. 
In
	        
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