— 370 —
Prisen-Reglement.
Erster Abschnitt.
Von der Aufbringung der feindlichen oder verdächtigen Schiffe.
K. 1.
Zur Anhaltung und Aufbringung der feindlichen oder verdächtigen Schiffe
sind nur die Königlichen Kriegsfahrzeuge befugt.
g. 2.
Es sind anzuhalten und aufzubringen alle Schiffe, welche dem feindlichen
Staate oder dessen Unterthanen gehoͤren (feindliche Schiffe).
g. 3.
Schiffe neutraler Maͤchte oder ihrer Unterthanen (neutrale Schiffe),
gleichviel, wem die Ladung derselben gehoͤrt, duͤrfen nicht aufgebracht werden;
es sei denn, daß einer der in den §#. 4. bis 6. bezeichneten Faͤlle vorliegt.
S. 4.
Ohne Unterschied der Nationalität sind anzuhalten und aufzubringen:
1) Schiffe, deren Ladung aus Kriegskontrebande besteht, die für den Feind
oder einen feindlichen Hafen bestimmt ist, jedoch unbeschadet der Be-
stimmung im §. 7. unter Ziffer 2.;
2) Schiffe, welche sich mit Gewalt der Anhaltung widersetzen.
g. 5.
Ohne Unterschied der Nationalität sind ferner als verdächtig anzuhal-
ten und aufzubringen:
1) Schiffe, welche doppelte oder wahrscheinlich falsche oder gefälschte Pa-
piere führen;
2) Schiffe, welche keine Papiere führen oder welche ihre Papiere beseitigt
haben, zumal wenn dies erst dann geschehen ist, als der Kreuzer bereits
in Sicht war;
3) Schiffe, welche auf die Aufforderung des Kreuzers nicht beilegen oder
stop-