Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 374 — 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Blokade feindlicher Häfen. 
K. 20. 
Ein Hafen gilt als blokirt, wenn er durch ein oder mehrere Kriegs- 
fahrzeuge dergestalt gesperrt ist, daß ein Handelsschiff ohne augenscheinliche 
Gefahr der Aufbringung in den Hafen nicht einlaufen oder aus demselben 
nicht auslaufen kann. 
g. 21. 
Der Befehlshaber, welcher mit der #usführung der Blokade beauftragt 
ist, hat nach seiner Ankunft auf der Blokadestation sämmtlichen in dem Hafen 
residirenden Konsuln die Blokade schriftlich anzuzeigen, zugleich auch die in 
dem Hafen liegenden neutralen Schiffe aufzufordern, binnen einer angemessenen, 
von dem Befehlshaber nach Anhörung der Vorschläge der Schiffsführer zu 
bestimmenden Frist den Hafen zu verlassen. 
S. 22. 
Jedes Schiff, ohne Unterschied der Natlionalit#f welches die Blokade 
zu durchbrechen versucht, ist aufzubringen und als gute Prise anzusehen. Ein 
neutrales Schiff, welches innerhalb der im F. 21. bezeichneten Frist den blokirten 
Hafen verläßt, darf jedoch wegen Blokadebruchs nicht angehalten und aufge- 
bracht werden. 
K. 23. 
Ein Versuch, die Blokade zu durchbrechen, isl bei einem neurralen Schiffe 
nur dann anzunehmen, wenn das Schiff von der Blokade Kenntniß hatte. 
F. 24. 
Ob das Schiff von der Blokade Kenntniß hatte, ist nach den Umständen 
des Falles zu beurtheilen, in welcher Beziehung insbesondere die längere oder 
kürzere Zeit von Einfluß ist, welche seit der Verkündung und Anzeige der Blo- 
kade verstrichen ist. 
Wenn der Befehlshaber des betreffenden Kriegsfahrzeuges dafür hält, 
daß die Blokade dem Schiffe nicht bekanm gewesen sei, so hat er dasselbe da- 
von in Kenntniß zu setzen, diese Benachrichtigung auf den Schiffspapieren, ins- 
besondere auf den zum Ausweis der Nationalität dienenden Urkunden, sowie 
im Journal des Schiffes zu vermerken, das letztere zurückzuweisen und zur Aen- 
derung seines Laufes zu veranlassen. 
g. 25. 
Die Ausklarirung nach einem blokirten Hafen oder der Lauf des Schine 
na
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.