Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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g. 15. 
Die muͤndliche Verhandlung wird durch eine muͤndliche Darstellung der 
Sachlage von Seiten eines Mitgliedes des Prisenraths eingeleitet. Hierauf 
werden der Reklamant und der Staatsanwalt mit ihren muͤndlichen Antraͤgen 
und Vortraͤgen gehoͤrt, wobei denselben die Anfuͤhrung neuer Thatsachen ünd 
Beweise gestattet ist. 
S. 16. 
Nach dem Schlusse der mündlichen Verhandlung hat der Prisenrath die 
Entscheidung zu erlassen und zu verkünden. Er ist jedoch befugt, die Enrscheidung 
zu vertagen, in welchem Falle zur Verkündung derselben sofort ein neuer Termin 
zu bestimmen und dem Staatsanwalt und dem Reklamanten bekannt zu machen 
ist. Die Berkündung wird dadurch nicht aufgehalten, daß nur der Staats= 
anwalr oder nur der Reklamant in dem neuen Termine erschienen ist. Sind 
beide nicht erschienen, so vertritt das hierüber aufzunehmende Protokoll (C. 19.) 
die Stelle der Verkündung. Dem Staarsanwalt sowohl als dem Reklamanten 
ist auf Verlangen eine Ausfertigung der Entscheidung zu ertheilen. 
G. 17. 
Erachtet der Prisenrath vor Abfassung der Endentscheidung eine Beweis- 
aufnahme für nöthig, so wird dieselbe durch einen Vorbescheid angeordnet. Dem 
Staatsanwalt liegt ob, die Erledigung. des letzteren mittelst Requisition der 
zuständigen Behörden herbeizuführen. Nach der Erledigung wird zur münd- 
lichen Verhandung ein neuer Termin angesetzt, zu welchem der Reklamant ge- 
mäß §&. 14. und unter Mittheilung einer Abschrift der Beweisverhandlungen 
zu laden ist. Auch bei der neuen mündlichen Verhandlung kann sowohl der 
Scaatsanwalt als der Reklamant neue Thatsachen und Beweise geltend 
machen. 
S. 18. 
Wenn der Reklaman in einem Termine zur mündlichen Verhandlung 
nicht erscheint, so ist gleichwohl mit der Verhandlung und Entscheidung der 
Sache zu verfahren. 4 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sindet nicht 
statt. ie Befugniß des Prisenraths, die Verhandlung der Sache auf An- 
trag oder auch von Amtswegen zu vertagen, wird hierdurch nicht ausge- 
schlossen. 
g. 19. 
Die Verhandlungen vor dem Prisenrath sind nicht öffenrlich. 
Ueber jede Verhandlung vor dem Prisenrath ist von einem vereideten 
Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen, welches den wesenclichen Inhalt 
der Erklärungen und Anträge des Staarsanwalts und des Reklamanten, 
sowie die Beschlüsse oder die Entscheidung des Prisenraths nebst dem Vermerk 
über die Verkündung derselben enthalten muß. Das Protokoll ist von dem 
Präsidenten des Prisenraths und dem Protokollführer zu unterzeichnen, nachdem 
(Nr. 5902.) 527 der
	        
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