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g. 15.
Die muͤndliche Verhandlung wird durch eine muͤndliche Darstellung der
Sachlage von Seiten eines Mitgliedes des Prisenraths eingeleitet. Hierauf
werden der Reklamant und der Staatsanwalt mit ihren muͤndlichen Antraͤgen
und Vortraͤgen gehoͤrt, wobei denselben die Anfuͤhrung neuer Thatsachen ünd
Beweise gestattet ist.
S. 16.
Nach dem Schlusse der mündlichen Verhandlung hat der Prisenrath die
Entscheidung zu erlassen und zu verkünden. Er ist jedoch befugt, die Enrscheidung
zu vertagen, in welchem Falle zur Verkündung derselben sofort ein neuer Termin
zu bestimmen und dem Staatsanwalt und dem Reklamanten bekannt zu machen
ist. Die Berkündung wird dadurch nicht aufgehalten, daß nur der Staats=
anwalr oder nur der Reklamant in dem neuen Termine erschienen ist. Sind
beide nicht erschienen, so vertritt das hierüber aufzunehmende Protokoll (C. 19.)
die Stelle der Verkündung. Dem Staarsanwalt sowohl als dem Reklamanten
ist auf Verlangen eine Ausfertigung der Entscheidung zu ertheilen.
G. 17.
Erachtet der Prisenrath vor Abfassung der Endentscheidung eine Beweis-
aufnahme für nöthig, so wird dieselbe durch einen Vorbescheid angeordnet. Dem
Staatsanwalt liegt ob, die Erledigung. des letzteren mittelst Requisition der
zuständigen Behörden herbeizuführen. Nach der Erledigung wird zur münd-
lichen Verhandung ein neuer Termin angesetzt, zu welchem der Reklamant ge-
mäß §&. 14. und unter Mittheilung einer Abschrift der Beweisverhandlungen
zu laden ist. Auch bei der neuen mündlichen Verhandlung kann sowohl der
Scaatsanwalt als der Reklamant neue Thatsachen und Beweise geltend
machen.
S. 18.
Wenn der Reklaman in einem Termine zur mündlichen Verhandlung
nicht erscheint, so ist gleichwohl mit der Verhandlung und Entscheidung der
Sache zu verfahren. 4 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sindet nicht
statt. ie Befugniß des Prisenraths, die Verhandlung der Sache auf An-
trag oder auch von Amtswegen zu vertagen, wird hierdurch nicht ausge-
schlossen.
g. 19.
Die Verhandlungen vor dem Prisenrath sind nicht öffenrlich.
Ueber jede Verhandlung vor dem Prisenrath ist von einem vereideten
Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen, welches den wesenclichen Inhalt
der Erklärungen und Anträge des Staarsanwalts und des Reklamanten,
sowie die Beschlüsse oder die Entscheidung des Prisenraths nebst dem Vermerk
über die Verkündung derselben enthalten muß. Das Protokoll ist von dem
Präsidenten des Prisenraths und dem Protokollführer zu unterzeichnen, nachdem
(Nr. 5902.) 527 der