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rechtlichen Grundsätze zur Richtschnur, unbeschader der Berücksichtigung der
mit neutralen Staaten abgeschlossenen Verträge und unbeschadet der Anwen-
dung der Retorsion in den dazu geeigneten Fällen.
§. 30.
Die Anträge und Bemerkungen der Konsuln und Agenten fremder
Machte können nur durch Vermittelung des Staatsanwalts zur Kenntniß des
Pusenraths und Obewrprrisenraths gebracht werden.
K. 31.
Sind mehrere Reklamationen erhoben, so wird über dieselben gleichzeitig
verhandelt und entschieden.
F. 32.
Der Prisenrath und der Oberprisenrarh sind nicht befugr, uber die Ver-
pflichtung zum Ersatz von Schäden und Kosten, insbesondere in den Fällen
des F. 27. des Prisen-Reglements, zu entscheiden.
K. 33.
.Das Verfahren in Prisensachen ist kosten= und stempelfrei.
Die baaren Auslagen sind im Falle der Verurtheilung der Prise aus
dem Erlöse derselben vorweg zu zahlen.
Dritter Abschnitt.
Von den einstweiligen Verfügungen und von der Vollstreckung
der Entscheidungen.
g. 34.
Nachdem das aufgebrachte Schiff in Gemäßheit F. 17. des Prisen-
Reglements von dem Befehlshaber oder Prisenführer der Hafenpolizei-Behörde
überliefert ist, werden von der letzteren, erforderlichenfalls nach Versländigung
mit der Militairbehörde des Hafens, die zur Sicherung des Schiffes und der
Ladung, sowie zur Bewachung und Verpflegung der Mannschaft nöthigen
Maaßregeln getroffen. Ueber Schiff und Ladung ist von der Hafenpolizei-
Behörde unter Zuziehung beeideter Sachverständiger ein Inventar aufzunehmen.
Bei der Inventarisirung der Ladung sind die auf die letztere sich beziehenden
Schiffspapiere thunlichst zum Grunde zu legen und, soweit nöthig, die versie-
gelren oder verschlossenen Schiffsrdume zu öffnen.
Dem Schiffer und der Mannschaft des aufgebrachten Schiffes wird der
Verkehr mit dem Lande gestattet, sobald die im F. 9. vorgeschriebene Verneh-
mung derselben erfolgt ist. Die Passagiere des Schiffes sind sofort freizulasse.
K. 35.