Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 383 — 
g. äs. 
Bis zur Endentscheidung des Prisenraths muß jede weitere, die Sachlage 
Andernde oder dem F. 34. nicht entsprechende Anordnung unterbleiben, soweit 
nachstehend nicht ein Anderes bestimmt ist. « 
1) Wenn zweifellos feststeht, daß die Ladung ganz oder zum Theil nicht 
fuͤr gute Prise erklaͤrt werden kann, so isi dieselbe oder der Theil, bei 
welchem die Voraussetzung zutrifft, sofort freizugeben. Dasselbe gilt 
von dem Schiff, wenn zweifellos ist, daß nur die Ladung, nicht auch 
das Schiff verurtheilt werden kann. 
2) Das Schiff ist ganz oder zum Theil zu entloͤschen und die Ladung 
aufzulagern oder zu verkaufen und der Erloͤs gerichtlich zu deponiren, 
sofern eine solche Maaßregel zur Abwendung eines erheblichen Scha- 
dens, namentlich wegen drohenden Verderbs, nöthig ist. 
3) Bedarf das Schiff einer Repararur, welche ohne Gefahr des Verlustes 
oder einer beträchtlichen Entwerthung desselben nicht länger ausgesetzt 
werden kann, so ist die Reparatur zu bewirken oder das Schiff, na- 
mentlich wenn es reparaturunfahig oder reparaturunwürdig geworden 
ist, zu verkaufen und der Erlös gerichtlich zu deponiren. 
4) Werden durch die Umstände andere Maaßregeln zur Abwendung eines 
Schadens erforderlich, so sind dieselben gleichfalls nicht ausgeschlossen. 
5) Ergeben sich Bedenken, der Besatzung des aufgebrachten Schiffes nach 
ihrer Vernehmung den Verkehr mit dem Lande zu gestatten, so kann 
dieser Verkehr unkersagt oder beschrankt werden. 
Eine der vorstehenden Maaßregeln kann nur von dem im F. 8. bezeich- 
neten Gerichte auf Antrag der Hafenpolizei-Behörde oder des betheiligren 
Dritten angeordnet werden. Das Gericht hat vor der Entscheidung, soweit 
nicht Gefahr im Verzuge ist, sowohl die bei der Sache Betheiligten zu hören, 
als die Erklärung des Staatsanwales bei dem Prisenrath über den Antrag zu 
erfordern. Gegen die Entscheidung des Gerichts findet Beschwerde bei dem 
Prisenrath statt, bei dessen Entscheidung es bewendet. Die unter Nr. 5. er- 
wahnte Anordnung kann das Gericht auch von Amtswegen erlassen; auch in 
diesem Falle ist gegen seine Verfügung Beschwerde bei dem Prisenrath zulässig. 
* 
Die Prise ist nach der Verurtheilung auf Antrag des Staatsanwalts 
bei dem Prisenrath durch die Hafenpolizei-Behörde öffentlich zu verkaufen. 
Der Erlös nach Abzug der Unkosten fließt zur Staatskasse. Die Offi- 
iere und Mannschaften des Kriegsfahrzeuges, welches die Prise aufgebracht 
zarn haben auf zwei Drittel des Reinerlöses Anspruch. Die Vertheilung unter 
dieselben erfolgt nach einem von dem Marineminister zu erlassenden Reglement. 
(Nr. 5902.) g. 37.
	        
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