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. 37.
Hat der Prisenrath auf Verurtheilung erkannt, so ist die Entscheidung,
namentlich auch in Beziehung auf die Verfügung über die Mannschaft und
die Unterhaltung derselben (V. 18. des Prisen-Reglements), vorlaufig vollstreckbar;
es sei denn, daß der Prisenrath in der Entscheidung das Gegentheil bestimmt
hat, oder dies von dem Oberprisenrath, nachdem er mit der Sache befaßt wor-
den ist, nachträglich angeordnet wird. Der Reklamant kann die Vollstreckung
nur dadurch abwenden, daß er wegen der aus der Aussetzung der Vollstreckung
enrstehenden Kosten und Schäden mittelst gerichtlicher Niederlegung des nöthi-
gen Geldbetrages in baarem Gelde oder in geldwerthen Papieren, welche auf
imländischen Börsen Kurs haben, Sicherheit leistet. Der Werth der Papiere
ist nach dem Tageskurse zu berechnen.
Die zur Sicherstellung erforderliche Geldsumme wird von dem Prisenrath
nach freiem Ermessen besiimmt.
Die freisprechende Entscheidung des Prisenraths ist erst dann vollstreck-
bar, wenn die Bernfungsfrist verstrichen oder die Berufung verworfen ist.
Schlußbestimmungen.
K. 38.
Die vorstehenden Bestimmungen kommen in entsprechender Weise auch
dann zur Auweendung, wenn nicht das aufgebrachte Schiff, sondern nur die
Ladung oder der Erlös von Schiff oder Ladung in den Hafen gelangt G. 16.
des Prisen-Reglements).
Dagegen finden dieselben keine Anwendung im Falle der Nehmung eines
feindlichen Kiegefahrzeuges.
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Ist ein aufgebrachtes Schiff in den Hafen einer mit Preußen verbünde-
ten Macht geführt G. 14. des Prisen-Reglements), so werden die nach den
vorstehenden Bestimmungen dem Gerichte und der Hafenpolizei-Behörde obliegen-
den Verrichtungen von Beamten wahrgenommen, welche der Minister der aus-
wärtigen Angelegenheiten und der Marineminister mittelst besonderer Anordnung
bestimmen.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker..