Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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(Nr. 5905.) Allerhöchster Erlaß vom 18. Mai 1864., betreffend die Verleihung der fiskalischen 
Vorrechte für den Bau und die Unkerhaltung der Kreis-Chausseen: 1) von 
Passenheim bis zur Neidenburger Kreisgrenze in der Richtung auf Jed- 
wabno, 2) von Ortelsburg über Olschienen und Friedrichsfelde nach Frie- 
drichshoff, im Kreise Ortelsburg, Regierungsbezirk Königsberg. 
N.# Jch durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der 
Chausseen im Kreise Ortelsburg, Regierungsbezirk Königsberg: 1) von Passen- 
heim bis zur Neidenburger Kreisgrenze in der Richtung auf Jedwabno, 2) von 
Ortelsburg über Olschienen und Friedrichsfelde nach Friedrichshoff genehmigt 
habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Ortelsburg das Exproprialionsrecht 
für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht 
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe 
der für die Staals-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese 
Straßen. Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künf- 
tigen chausseemaßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des 
Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal 
geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim- 
mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden 
usäkhtlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von 
hnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld- 
Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee- 
polizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 18. Mai 1864. 
  
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 5900.) Allerhöchster Erlaß vom 8. Juni 1864., betreffend die Errichtung einer Handels- 
kammer zu dauban. 
A. den Bericht vom 27. Mai d. J. genehmige Ich die Errichtung einer 
Handelskammer für den Kreis Lauban und für denjenigen Theil des Kreises 
Löwenberg, Regierungsbezirks Liegnitz, welcher südwestlich von dem Eisenbahn- 
damme der projektirten Echlessschen Gebirgsbahn belegen ist. Die Handels- 
kammer nimmt ihren Sitz in der Stadt Lauban. & soll aus sieben Mit- 
liedern bestehen, für welche ebensoviele Stellvertreter gewählt werden. Zur 
Theilnahme an der Wahl der Mitglieder und ver Stellvertreter sind fün. 
5 liche 
(Nr. 5005—5907.)
	        
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