(Nr. 5908.) Privllegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Krels-Obligatio-
nen des Rybniker Kreises im Betrage von 19,000 Thalern. Vom
8. Juni 1864.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc.
Nachdem von den Kreisständen des Rybniker Kreises auf dem Kreis-
tage vom 17. Dezember 1863. beschlossen worden, die zur Ausführung der
vom Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege
einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreis-
stände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene,
Seitens der Glaubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage
von 19,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse
der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Ge-
maͤßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obli-
ationen zum Betrage von 19,000 Thalern, in Buchstaben: neunzehn tausend
halern, welche in folgenden Apoints:
1,000 Thaler à 500 Thaler
2,000 „ à 100 „
2,000 „ à 50 „
14,000 „ à 25 „
= 19,000 Thaler,
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestim-
menden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1864. ab mit wenigstens jährlich
Einem Prozen des Kapirals unter Zuwachs der Zinsen von den gerilgten
Schuldverschreibungen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium
Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtüchen Wrkun ertheilen,
daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte,
ohne die Uebertragung des Eigemhums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen
efugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir unter Aufhebung des unterm
21. Februar 1853. (Gesetz-Samml. von 1853. S. 117.) ertheilten, wegen Aufgabe
des Chausseebaues von Rzuchow nach Loslau auf Kosten des Kreises nicht zur
Ausführung gelangten Privilegiums zur Emission von Kreis-Obligationen zum
Betrage von 25,000 Thalern, sowie vorbehaltlich der Rechte Drikter ertheilen,
und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine Gewähr=
leistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz-
Sammlung zur allgemeinen Kenmniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insfiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 8. Juni 1864.
(L. S.) Wilhelm.
o. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 5906.) Pro-