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Revidirtes Reglement
fuͤr
die Städte-Feuersozietät Altpommerns.
A. Allgemeine Bestimmungen.
g. 1.
Die fuͤr saͤmmtliche Staͤdte Altpommerns, mit Ausschluß der Stadt
Stettin, einschließlich jedoch der Flecken Werben, Guͤlzow und Stepenitz, bisher
auf Grund des Reglements vom 23. Februar 1840. und der dazu ergangenen
Verordnungen bestandene, auf gegenseltige Versicherung von Gebaͤuden gegen
Feuersgefahr gerichtete oͤffentliche Sozietaͤt soll fortan nach den Bestimmungen
dieses Reglements verwaltet werden. Falls die dem Verbande der Land-Feuer-
sozietdt Altpommerns angehörige Stadt Grabow, ferner die dem Verbande der
Neumärkschen Stadte-Feuersozietät angehdrigen Städte Schievelbein, Dramburg,
Falkenburg, Callies und Nörenberg aus ihren bisherigen Verbänden ausschei-
den sollten, so werden dieselben dem Bereiche der Altpommerschen Städte-
Feuersozietaͤt zugetheilt.
KC. 2.
Die Soziett erhält das Recht, bewegliche Sachen aller Art, welche sich
in Gebauden, die im Sozietätsverbande belegen sind, oder auf den dazu ge-
hörigen Hofrdumen befinden, bei Erndteversicherungen auch die ieten
(Diemen), zu versichern (Abschnitt J.).
Die Gefahr wird ruͤcksichtlich aller bei der Sozietaͤt versicherten Immo-
bilien und Mobilien dergestalt gemeinschaftlich uͤbernommen, daß sich jeder
Theilnehmer zugleich in dem Rechtsverhaͤltniß eines Versicherers und eines Ver-
sicherten befindet, als Versicherer jedoch nur mit den ihm nach Verhaͤltniß
seiner Versicherungssumme obliegenden Beitraͤgen verhaftet ist.
g. 3.
Die Verhandlungen, welche die Verwaltung der Sozietaͤt betreffen, die
darauf bezuͤgliche Korrespondenz zwischen den Behoͤrden und Mitgliedern der
Sozietaͤt, die amtlichen Atteste fuͤr die Versicherungen und die Quittungen uͤber
empfangene Brandentschaͤdigung, sind von tarifmaͤßigen Stempeln und Spor-
teln entbunden. 3
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