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Zu Verträgen mit einer stempelpflichtigen Partei ist der tarifmäßige
Stempel in demselben Betrage, zu den Neben-Exemplaren der Stempel beglau-
bigter Abschriften zu verwenden. «
Bei Prozessen ist die Sozietaͤt von der Zahlung der Gerichtskosten unter
der im F. 6. des Gesetzes vom 10. Mai 1851. (Gesetz-Samml. S. 622.) be-
stimmten Maaßgabe befreit. x
Diese Vergünstigungen finden nur auf die Gebäudeversicherung An-
wendung.
g. 4.
Der Sozietaät gebührt die Portofreiheit in dem durch das Portofreiheits-
Regulativ vom 3. Februar 1862. unter Nr. 38. des Betzzeichnisses zu Ab-
schnitt III. bestimmten Umfange.
Auf die Mobiliarversicherung findet diese Portofreiheit keine Anwendung.
B. Versicherungspflicht der Sozietätt und Aufnahmefähigkeit der
Theilnehmer bei der Immobiliarversicherung.
K. 5.
Die Sozierät darf zur Versicherung gegen Feuersgefahr nur solche Ge-
bäude aufnehmen, die innerhalb derjenigen Gemeindebezirke belegen sind, auf
welche sich ihr Verband erstreckt. Bei Fabrikgebäuden und Mühlen können die
zum Betriebe erforderlichen Maschinen und Geräthe, bei Kirchen und Schulen
ie Bänke und Utensilien als Zubehör der Gebdude wersichert werden. Auch
Bewährungen und Zäune können gleicherweise mit zur Versicherung gestellt
werden, wenn sie mindestens einen Werth von 10 Thalern haben; sie kommen
dann in die Klasse ihrer Bauart.
S. 6.
Pulvermühlen und Pulvermagazine, sowie Anstalten zur Fabrikation von
Phosphor, Knallsilber, Knallgold und Zündmaterial sind unbedingt von der
Aufnahme in die Sozietät ausgeschlossen. Zuckerraffinerien, Schwefelraffinerien,
Terpentin-, Lack= und Firnißfabriken, Anstalten zur Fabrikation von Aether,
dlherischen Oelen und Essenzen, Papierfabriken mit Ofentrocknerei, Lackirereien
für Leder, Filz und Jeug mit Trockenöfen, Kienrußhütten, Gasfabriken zum
öffentlichen Gebrauch, Jiegel= und Kalköfen, Theerschwelereien oder -Kochereien
und Theatergebäude können nur auf Grund eines besonderen Vertrages und
immer nur mit dem WVorbehalte aufgenommen werden, daß der Oirektion
von Jahr zu Jahr freistehe, ein solches Vertragsverhältniß drei Monate vor
Ablauf des Jahres aufzukündigen. Dasselbe gilt von der Versicherung feuer-
efährlicher Fabrik= oder anderer Anlagen von größerem Umfange, bei denen
Gefabr vorhanden, daß ein Feuer sich leicht über die gesammten Gebäulichkeiten
der Anlagen verbreiten werde. «-
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