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Die vorstehenden Bestimmungen dieses Paragraphen beziehen sich aber
nicht auf die Wohngebaͤude der Besitzer solcher Fabriken 2c. oder ihrer Arbeiter,
es sei denn, daß dieselben mit den Fabriken rc. selbst in unmitrelbarem Zusam-
menhange sich befinden.
g. 7.
Im Uebrigen sind der Regel nach Gebaͤude aller Art, ohne Unterschied
ihrer Einrichtung und Bestimmung, zur Aufnahme bei der Sozietaͤt geeignet.
Die Direktion jedoch befugt, Versicherungsantraͤge abzulehnen, sowie bereits
bestehende Versicherungen nach vorhergegangener vierteljähriger Kündigung zu
en:
1) wenn ein Gebäude durch feuerpolizeiwidrige Einrichtungen, durch bau-
lichen Verfall, Zerstbrung, schlechte Feuerungsanlagen oder aus sonsti-
gen Ursachen einen außerordentlichen Grad von Feuersgefahr darbietet,
beer Pirt fortwährenden außerordentlichen Abnahme im Werthe aus-
gesetzt ist;
2) wenn Jemand ein Gebäude, welches mit den bei der Sozietäkt zu ver-
sichernden oder bereits versicherten Gebduden in demselben Gemeinde-
bezirke belegen ist, bei einer Privatgesellschaft versicherk.
G. 8.
Kein Gebude, welches anderswo schon versichert ist, kann bei der So-
zietät ganz oder zum Theil aufgenommen, und kein Gebäude, welches bei der
Sozietät bereits versichert ist, darf ganz oder zum Theil noch anderswo ver-
sichert werden.
Dasselbe gilt von den in Fabriken oder Mühlen befindlichen Maschinen
und Geräthen, sowie von den in Kirchen und Schulen befindlichen Bänken und
Utensilien G. 5.).
Findet sich, daß ein Gebdude oder das darin befindliche, in der Ver-
sicherungssumme mitbegriffene Zubehör noch anderswo versichert sind, so soll die
Versicherung im Kataster der Sozietäkt sofort gelöscht werden, und der Eigen-
thümer hat in diesem Falle keinen Anspruch auf einen auch nur theilweisen
Erlaß des Beitrages. Ergiebt sich erst bei einem Brande die doppelte Ver-
sicherung eines Gebäudes oder des darin befindlichen Zubehörs, so fällt die
Verpflichtung der Sozietät zur Zahlung der Brandvergütigung, dem Eigen-
thümer des Gebäudes gegenüber, fort. Waren auf dasselbe Vorderungen im
Hopothekenbuche eingetragen, so findet die Zahlung der Brandvergütigung nach
Maaßgabe der Bestlimmung im F. 55. statt.
Uebrigens soll die Direktion verpflichtet sein, von jeder zu ihrer Kennt-
niß gelangenden doppelten Versicherung der Staatsanwaltschaft Mittheilung
u machen.
6 Jedes Gebaude muß einzeln und also jedes abgesonderte und jedes mit
dem Hauptgebaude nicht unter einem Oach befindliche Neben= oder Hinterge-
baude besonders versichert werden (vergl. F. 31.). K