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gwei vereidigte Taratoren (Maurer= und Zimmermeister), oder ein vereidigter
aumeister bei der Abschätzung zuzuziehen.
g. 18.
Bei der Taxe ist der Gesichtspunkt festzuhalten, daß dadurch mit Rück-
sicht auf die örtlichen Materialienpreise der dermalige Werth der in dem Ge-
baude enthaltenen Baumaterialien und Bauarbeiten festgestellt werde. Die als
nicht verbrennlich anzunehmenden (von allen Seiten in der Erde befindlichen)
lulV und Kellermauern werden mittaxirt, können aber auch ausgeschlossen
werden.
Auf den außerordentlichen Werth wird keine Rücksicht genommen.
g. 19.
Sowohl bei der von dem Eigenthümer ausgehenden Bestimmung der
Versicherungssumme, als bei der Taxirung ist auch noch darauf zu achten, daß,
wenn der Eigenthümer des Gebudes etwa freies Bauholz zu fordern berech-
tigt ist, der Werth desselben außer Ansatz bleibe.
g. 20.
Die Beschreibung und Taxe ist von dem Geschäfts führer des Ortes da-
hin zu bescheinigen, daß sie nichts enthalte, was ihm als wahrheirtswidrig be-
kannt ist. Im Zweifelsfalle hat derselbe die nöthigen Untersuchungen von
Amtswegen vorzunehmen, oder seine Bedenken zur Entscheidung der Direktion
zu bringen, auch den Gebdude-Eigenthümer sofort mit geeignetem Bescheide zu
versehen. Werden von dem Eigenthümer Ausstellungen gegen die Taxe gemacht,
so wird deren Feslstellung durch einen Königlichen Baubeamten herbeigeführt.
Auch kann die Direktion, wenn irgendwie Bedenken gegen die Taxe hervor-
treten, solche Feststellung veranlassen.
G. 21.
Um die durch den Verlauf der Zeit erfolgende Verminderung des
Werthes der versicherten Gebaude im Auge zu behalten, ist die Direktion jeder-
zeit befugt, Reoisionen auf ihre Kosten vornehmen, neue Beschreibungen bei-
bringen und, falls sich der Eigenthümer der von ihr für nöthig erachteten Her-
absetzung der Versicherungssumme weigert, eine Taxe durch einen Königlichen
Baubeamten aufnehmen und dadurch das Maximum der versicherungsfähig
bleibenden Summe fesistellen zu lassen. Bleibt letztere um mehr als zehn Pro-
zent unter der bisherigen Versicherungssumme, so fallen die Kosten der Ab-
schätzung dem Versicherten zur Last. Der Versicherte muß von allen solchen
Veränderungen oder Verschlechterungen seiner Gebäude Anzeige machen, welche
nicht lediglich durch den Ablauf der Zeit und gewöhnliche Abnutzung bedingt
sind. Unterläße er dies, so treffen ihn die Kosten, welche durch die von der
Direktion angeordnete Revision der Gebäudetaxen entstehen, im Falle die *
(Tr. 5909.) in-