Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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hinter der Versicherungssumme zuruͤckbleibt, auch wenn der Unterschied weniger 
als zehn Prozent betraͤgt. 
g. 22. 
Falle einer von der Direktion als nothwendig verfuͤgten Herunter- 
setzung der Versicherungssumme werden die Beitraͤge von der beeheripen Ver- 
sicherungssumme nur bis zum Ablauf des Quartals berechnet, in welchem die 
Heruntersetzung erfolgt ist. 
K. 23. 
In der Regel kann Jeder die bisherige Versicherungssumme bis zu dem 
Nuldssigen Maximum erhöhen, oder auch bis zu einem beliebigen Minderbetrage 
eruntersetzen lassen; letzteres jedoch nur mit Einwilligung der Hypothekenglau-- 
biger, wie im F. 53. näher bestimmt ist. 
E. Klassifikations= und Beitragstarif für Immobllien. 
g. 24. 
Die von den Theilnehmern der Sozietät zu leistenden Beiträge werden 
in ordentliche und außerordentliche unterschieden, die beide gleichmäßig zur Be- 
streirung aller Ausgaben der Sozietät bestimmt sind. Oie ordentlichen Beitrage 
werden nach bestimmten jährlichen Sätzen pro Einhundert Thaler der Versiche- 
rungssumme nach der Klasse und Abtheilung, worin die Gebäude stehen, fest- 
gesetzt. Die ordentlichen Beiträge müssen ohne besondere Ausschreibung prae- 
numerando bis spätestens ultimo Januar, wenn aber Neu= und Obbbrer. 
sicherungen im Laufe des Jahres stattfinden, binnen spätestens vier Wochen 
nach erßaltener Aufforderung eingezahlt werden. 
Die außerordemlichen Beiträge, welche nur dann eintreten, wenn die 
ordentlichen Beiträge zur Deckung der sämmtlichen, in dem Versicherungsjahre 
vorkommenden Ausgaben der Sozietaäk nicht ausreichen, werden nach dem 
Jahresschlusse, unter gleichzeitiger Rücksicht auf die Bildung eines Reservefonds 
G. 87.), zu der erforderlichen Bedarfssumme festgestellt und alsdann in einer 
nach dem ordentlichen Beirae abzumessenden Quote ausgeschrieben. Die 
Zahlung der außerordentlichen Beitrage geschieht in den von der Direktion durch 
die Amtsblätter bekannt zu machenden Terminen. 
Bei Versicherungsnahme und Vorausbezahlung der ordentlichen Beitrage 
für einen fün fjährigen Zeitraum ist nur ein vierjähriger Beitrag, für einen 
zehnjährigen Zeitraum nur ein sieben und einhalbjähriger Beltrag zu ent- 
richten. 
K. 25. 
Die ordentlichen, wie die außerordentlichen Beiträge werden in der Regel 
jeder in einer Summe gezahlt. Erfolgt die Zahlung nicht in dem festgestellten 
Hebetermine, so findet die exekutivische Einziehung in gleicher Art wie kes: den 
9 ent-
	        
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