Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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oͤffentlichen Steuern statt. Die Direktion ist ermaͤchtigt, einzelnen Versicherten, 
jedoch höchstens bis zum Jahresschlusse, Ausstand zu bewilligen. 
G. 26. 
Ist ein Beitragspflichtiger zur Zahlung nicht im Stande, und die Mo- 
biliarerekution erfolglos gewesen, so wird das betreffende Gebäude, vorbehalt- 
lich des Rechts der Sozietät, die Subhastation des letzteren zu beantragen, 
sofort im Kataster gelöscht, wenn nicht etwa die Hypothekengläubiger GC. 54.) 
zur Zahlung der Beiträge sich verstehen. 
§. 27. 
Die Beiträge, welche von den versicherten Gebduden erhoben werden, 
richten sich nach der Beschaffenheit, Lage und Benutzung und dem daraus her- 
vorgehenden Grade der Feuergefährlichkeit der Gebäude. Es werden danach 
sechs Klassen gebildet. Es gegören 
zur ersten Klasse: 
massive Gebäude mit feuerfester Bedachung ohne Feuerstätten, vorausgesetzt, 
daß dieselben nicht zur Aufbewahrung feuergefährlicher Materialien dienen, 
z. B. Kirchen; 
zur zweiten Klasse: 
massive Wohn= und Wirthschaftsgebdude mit feuerfester Bedachung und nicht 
massive Gebäude der in der ersten Klasse befindlichen Art; 
zur dritten Klasse: 
Wohn= und Wirthschaftsgebäude von ausgemauertem Stein-, Kalkstein-, Lek n- 
oder Luftsteinfachwerk mit feuerfester Bedachung; 
zur vierten Klasse: 
Wohn= und Wirthschaftsgebude von beworfenem oder bereptem Lehmfachwerk 
mit feuerfester Bedachung; 
zur fünften Klasse: 
Gebäude jeder Bauart, die mit Stroh, Rohr, Holzspänen, Lehmschindeln oder 
einem ähnlichen feuergefährlichen Material bedeckt oder bekleidet sind; 
zur sechsten Klasse: 
Gebäude jeder Gattung und Bauart, worin sehr feuergefährliche Anlagen sich 
befinden, insofern sie nicht wenigstens 30 Fuß von dem zundchststehenden Ge- 
bäude entfernt sind. 
Jahrgang 1864,. (Nr. 5009.) 57 g. 28.
	        
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