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hoͤren, werden in Bezug auf die Isolirung als ein Ganzes angesehen und
gelten als isolirt, wenn keines der dazu gehörigen Gebäude von den benach-
arten Gebduden in geringerer Entfernung liegt, als im §. 30. bestimmt ist.
S. 33.
Gebäude, deren Bauart einer der im §. 28. bezeichneten Gattungen
nicht genau entspricht, werden denjenigen Klassen zugetheilt, zu welchen sie
sich nach ihrer Konstruktion am meisten eignen. Nicht isolirte Gebaude, in
denen sich nach den Nachbarseiten Oeffnungen befinden, die nicht mit eisernen
Laden versehen sind, kommen in die nächslfolgende Abtheilung.
S. 34.
Als feuergefährliche Anlagen gelten im Allgemeinen Schmelz= und
Hammerwerke, Tischlereien und alle Werkstätten der Holzarbeiter, gewerbsmäßig
betriebene Bäckereien, Brauereien und Brennereien, Seifenstedereien und Licht-
ießereien, Topfereien, Seilereien, Färbereien, Tabaks= und Cigarrenfabriken,
aboratorien bei Apotheken, Wassermahlmühlen.
Als sehr feuergefahrliche Anlagen gelten namentlich: Cichorien-, Soda-,
Glas-, Asphalt-, Watten-, Wachstuch-, Pappe-, Papier-, Schwärze= und
chemische Fabriken, Spinnereien, Oel-, Loh-, Farbholz-, Schneide= und Brack-
mühlen, alle Wind= und Dampfmühlen, Destillationen, hölzerne Darren, Zucker-
und Syrupsiedereien, Türkischrothfärbereien, Gasfabriken zum Privatgebrauch,
Holzkohlenschuppen.
Es hängt jedoch von der Einrichtung und dem Betriebe der genannten
und ähnlichen Anlagen überhaupt ab, ob a6 als feuergefährlich oder als sehr
feuergefährlich zu betrachten sind.
G. 35.
Der Beitrag wird auf eine durch die Zahl zehn theilbare Summe von
Einhundert Thalern Versicherungskapital fesigesetzt. Der geringste Beitrag
beträgt zwanzig Pfennige von Einhundert Thalern.
g. 36.
Als ordentlicher Beitrag wird festgesetzt pro Einhundert Thaler Versiche-
rungssumme: «
Klassel.AbtheilungA.......................... 20 Pf.
- 3. 30 —-
- II. - A. ..................... .... 40
- 33. 60
= IHII - A. .. ........ . . . . ....... . . .. 60 =
- 3..— 80
(Ne. 500.) 57“ Klasse IV.