Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Klasse IV. Abtheilung A. ............. ........... . 80Pf. 
" B4444. 100 
- V. - A. ..................... . . . . 120 = 
- B. bei 12 Ruthen Entfernung 150 = 
unter 12 Ruthen Entfernung 100 = 
VI. Bei Gebauden der sechsten Klasse wird der Beitragssatz 
lediglich nach dem Grade der Feuersgefahr von der Direk- 
tion bestimmt, und begründet die Isolirung an und für sich 
einen geringeren Beitrag nichrt. 
S. 37. 
Bei der Berechnung der Beiträge für Zugänge im Laufe des Jahres 
sind Bruchpfennige für voll anzunehmen, und Beträge von weniger als sechs 
Pfennigen mit sechs Pfennigen, von mehr als sechs Pfennigen mir Einem Sil- 
bergroschen in Ansatz zu bringen. 
g. 38. 
Für Gebäude, in welchen feuergefährliche Anlagen vorhanden sind oder 
größere Quantitäten leicht brennbarer Stoffe aufbewahrt werden (Abtheilung C. 
der Klassen), wird zu den §J. 36. festgesetzten Beiträgen ein von der Oirektion 
je nach dem Grade der Gefahr zu bestimmender Zuschlag von zehn bis dreißig 
Pfennigen pro Einhundert Thaler der Versicherungssummen uboden. 
K 39. 
Die Direktion ist ermächtigt, den Beitragssatz für einzelne der in den 
beiden ersten Abtheilungen der Klassen befindlichen Gebäude, wenn solche durch 
nahe Begrenzung anderer Gebäude, in welchen feuergefährliche Anlagen sich 
befinden, oder sonst einer höheren Feuersgefahr ausgesetzt sind, um einen durch 
zehn theilbaren Betrag pro Einhundert Thaler Versicherungssumme zu erhöhen, 
sowie für einzelne dieser Gebäude, die sich durch besondere Solidität und Feuer- 
sicherheit auszeichnen, einen niedrigeren Beltragssatz, als solcher sonst betragen 
würde, eintreten zu lassen. 
S. 40. 
Von der Seitens der Direktion festgesetzten Klasse und dem zu zahlenden 
Beitrag hat der Geschäftsführer des Ortes den Gebäude-Eigenthümer sofort in 
Kenn##iß zu setzen. Ist der letztere mir der Festsetzung der Direktion nicht zu- 
frieden, so bleibr ihm überlassen, Rekurs an das Oberpräsidium zu ergreifen 
G. 97.), oder von der Versicherung bei der Sozietät ganz abzustehen. 
S. 41. 
Die vorbestimmte Klasseneintheilung und das Beitragsverhältniß sollen 
von Zeit zu Zeit mit Hülfe der inzwischen gesammelten Erfahrungen einer neuen 
.
	        
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